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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §201 Abs2 Z3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2015/15/0029 E 29. März 2017Rechtssatz
Die Ergänzung einer mangelhaften Begründung der auf Grund der Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung ergangenen Wiederaufnahmebescheide in Richtung der tatsächlich vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegrundlagen stellt kein unzulässiges Auswechseln von Wiederaufnahmegründen dar (vgl. neuerlich das Erkenntnis vom 26. November 2015, Ro 2014/15/0035). Das Gleiche muss im Fall einer amtswegigen Festsetzung nach § 201 Abs. 2 Z 3 zweiter Fall BAO und entsprechenden Bescheiden nach § 202 BAO gelten.Die Ergänzung einer mangelhaften Begründung der auf Grund der Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung ergangenen Wiederaufnahmebescheide in Richtung der tatsächlich vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegrundlagen stellt kein unzulässiges Auswechseln von Wiederaufnahmegründen dar vergleiche neuerlich das Erkenntnis vom 26. November 2015, Ro 2014/15/0035). Das Gleiche muss im Fall einer amtswegigen Festsetzung nach Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Fall BAO und entsprechenden Bescheiden nach Paragraph 202, BAO gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015150030.J05Im RIS seit
28.04.2017Zuletzt aktualisiert am
28.09.2018