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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §201 Abs2 Z3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2015/15/0029 E 29. März 2017Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/15/0062 E 17. April 2008 RS 5 (hier Bundesfinanzgericht statt Berufungsbehörde)Stammrechtssatz
Die Berufungsbehörde hat, sofern die Bescheidausführungen des wiederaufnehmenden Finanzamtes mangelhaft sind, ausgehend von dem genannten Wiederaufnahmegrund, diesen zu prüfen und zu würdigen und gegebenenfalls erforderliche Ergänzungen vorzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1990, 90/16/0003).Die Berufungsbehörde hat, sofern die Bescheidausführungen des wiederaufnehmenden Finanzamtes mangelhaft sind, ausgehend von dem genannten Wiederaufnahmegrund, diesen zu prüfen und zu würdigen und gegebenenfalls erforderliche Ergänzungen vorzunehmen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1990, 90/16/0003).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015150030.J04Im RIS seit
28.04.2017Zuletzt aktualisiert am
28.09.2018