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E6JNorm
62010CJ0371 National Grid Indus VORAB;Rechtssatz
Nach dem Grundsatz der steuerlichen Territorialität, verbunden mit einem zeitlichen Element, nämlich der Steueransässigkeit im Inland zu dem Zeitraum, zu dem der steuerpflichtige Verlust entstanden ist, ist Österreich nicht gehalten, die vor Begründung seiner Besteuerungshoheit entstandenen Verluste zu berücksichtigen (vgl. zum Fall des Verlustes der Besteuerungshoheit durch Sitzverlegung zwischen Mitgliedstaaten das Urteil des EuGH vom 29. November 2011, C-371/10, National Grid Indus BV, Rn. 58).Nach dem Grundsatz der steuerlichen Territorialität, verbunden mit einem zeitlichen Element, nämlich der Steueransässigkeit im Inland zu dem Zeitraum, zu dem der steuerpflichtige Verlust entstanden ist, ist Österreich nicht gehalten, die vor Begründung seiner Besteuerungshoheit entstandenen Verluste zu berücksichtigen vergleiche zum Fall des Verlustes der Besteuerungshoheit durch Sitzverlegung zwischen Mitgliedstaaten das Urteil des EuGH vom 29. November 2011, C-371/10, National Grid Indus BV, Rn. 58).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62010CJ0371 National Grid Indus VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015150004.J06Im RIS seit
28.04.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017