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E1ENorm
12010E049 AEUV Art49;Rechtssatz
Der EuGH bejahte in seinem Urteil vom 17. Juli 2014, C-48/13, Nordea Bank Danmark A/S einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit, wenn anlässlich der Veräußerung einer ausländischen Betriebsstätte die zuvor für die veräußerte Betriebsstätte abgezogenen Verluste nachbesteuert werden, während bei einer unter den gleichen Bedingungen erfolgenden Veräußerung von im Inland gelegenen Betriebsstätten keine Nachbesteuerung erfolgt. Eine derartige Regelung gehe über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels der notwendigen Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse erforderlich sei, sofern der Mitgliedstaat die von der (ausländischen) Betriebsstätte vor ihrer Veräußerung realisierten Gewinne einschließlich der Gewinne besteuert, die aus dem bei der Veräußerung erzielten Wertzuwachs resultieren. In Rn. 24 des angeführten Urteils betont der EuGH, dass das Königreich Dänemark dadurch, dass es die Gewinne der in Finnland, Schweden und Norwegen gelegenen Betriebsstätten der dänischen Besteuerung unterzogen habe, diese Betriebsstätten den gebietsansässigen Betriebsstätten im Hinblick auf den Verlustabzug gleichgestellt habe. Im Revisionsfall fehlte es an dieser Gleichstellung, weil die von der nach deutschem Recht gegründeten und in den Jahren 2002 uns 2003 ausschließlich in Deutschland tätigen GmbH dort erzielten Gewinne nicht der österreichischen Besteuerung unterlagen. (Hier: Die GmbH wurde erst 2004 in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.)
Gerichtsentscheidung
EuGH 62013CJ0048 Nordea Bank Danmark VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015150004.J03Im RIS seit
28.04.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017