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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §21 Abs1 Z1;Rechtssatz
Einkünfte, die im Ausland vor Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich bezogen worden sind, sind zufolge § 21 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 für die Bemessung der Körperschaftsteuer in Österreich nicht zu berücksichtigen; das Gleiche gilt für Verluste, die weder für einen Verlustausgleich nach § 7 Abs. 2 noch für einen Verlustabzug nach § 8 Abs. 4 KStG 1988 in Betracht kommen. Das gilt auch dann, wenn der beschränkt Steuerpflichtige in den Folgejahren unbeschränkt steuerpflichtig wird (vgl. Achatz/Bieber in Achatz/Kirchmayr, KStG § 7 Tz 101).Einkünfte, die im Ausland vor Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich bezogen worden sind, sind zufolge Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, KStG 1988 für die Bemessung der Körperschaftsteuer in Österreich nicht zu berücksichtigen; das Gleiche gilt für Verluste, die weder für einen Verlustausgleich nach Paragraph 7, Absatz 2, noch für einen Verlustabzug nach Paragraph 8, Absatz 4, KStG 1988 in Betracht kommen. Das gilt auch dann, wenn der beschränkt Steuerpflichtige in den Folgejahren unbeschränkt steuerpflichtig wird vergleiche Achatz/Bieber in Achatz/Kirchmayr, KStG Paragraph 7, Tz 101).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015150004.J02Im RIS seit
28.04.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017