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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §98;Rechtssatz
Bei Körperschaften, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz haben, erstreckt sich die Steuerpflicht gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 nur auf Einkünfte im Sinne des § 98 EStG 1988. Der inländische Besteuerungsanspruch wird - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Sondertatbeständen - bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf die Fälle eingeschränkt, in denen eine intensive sachliche oder personelle Beziehung zum Inland durch eine Betriebsstätte, einen ständigen Vertreter oder unbewegliches Vermögen besteht (vgl. Kofler/Tumpel in Achatz/Kirchmayr, KStG § 21 Tz 76).Bei Körperschaften, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz haben, erstreckt sich die Steuerpflicht gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, KStG 1988 nur auf Einkünfte im Sinne des Paragraph 98, EStG 1988. Der inländische Besteuerungsanspruch wird - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Sondertatbeständen - bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf die Fälle eingeschränkt, in denen eine intensive sachliche oder personelle Beziehung zum Inland durch eine Betriebsstätte, einen ständigen Vertreter oder unbewegliches Vermögen besteht vergleiche Kofler/Tumpel in Achatz/Kirchmayr, KStG Paragraph 21, Tz 76).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015150004.J01Im RIS seit
28.04.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017