RS Vwgh 2017/3/29 Ro 2015/05/0022

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Veröffentlicht am 29.03.2017
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14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Rechtssatz

In Anbetracht der Einheit des Vorhabens hat die zuständige Behörde das Verfahren nach dem UVPG 2000 unter Anwendung aller für dieses einheitliche Vorhaben maßgebenden Vorschriften unter Hinzuziehung von allen demnach Parteistellung Genießenden durchzuführen. Eine Aufsplittung von Parteistellungen und eine Einschränkung derselben auf einzelne Vorhabensteile findet im UVPG 2000 keine Grundlage und wäre auch, abgesehen von allenfalls fraglicher Unionsrechtskonformität, sachlich angesichts des einheitlich zu beurteilenden Vorhabens nicht zu rechtfertigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015050022.J17

Im RIS seit

24.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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