RS Vwgh 2017/3/29 Ro 2015/05/0022

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Veröffentlicht am 29.03.2017
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Rechtssatz

Führt die Situierung des gegenständlichen Vorhabens als unbewegliches Gut im Sinne des § 3 Z 1 AVG auch im Hinblick auf § 4 AVG zu keiner Zuständigkeit, kann bei verfassungskonformer Interpretation keine Sache vorliegen, die sich auf ein unbewegliches Gut im Sinne des § 3 Z 1 AVG bezieht, und sind weitere, subsidiäre Regelungen heranzuziehen (Hinweis E vom 12. September 2016, Ro 2016/04/0014, für die Landesverwaltungsgerichte).Führt die Situierung des gegenständlichen Vorhabens als unbewegliches Gut im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, AVG auch im Hinblick auf Paragraph 4, AVG zu keiner Zuständigkeit, kann bei verfassungskonformer Interpretation keine Sache vorliegen, die sich auf ein unbewegliches Gut im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, AVG bezieht, und sind weitere, subsidiäre Regelungen heranzuziehen (Hinweis E vom 12. September 2016, Ro 2016/04/0014, für die Landesverwaltungsgerichte).

Schlagworte

örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015050022.J16

Im RIS seit

24.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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