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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §1;Rechtssatz
Führt die Situierung des gegenständlichen Vorhabens als unbewegliches Gut im Sinne des § 3 Z 1 AVG auch im Hinblick auf § 4 AVG zu keiner Zuständigkeit, kann bei verfassungskonformer Interpretation keine Sache vorliegen, die sich auf ein unbewegliches Gut im Sinne des § 3 Z 1 AVG bezieht, und sind weitere, subsidiäre Regelungen heranzuziehen (Hinweis E vom 12. September 2016, Ro 2016/04/0014, für die Landesverwaltungsgerichte).Führt die Situierung des gegenständlichen Vorhabens als unbewegliches Gut im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, AVG auch im Hinblick auf Paragraph 4, AVG zu keiner Zuständigkeit, kann bei verfassungskonformer Interpretation keine Sache vorliegen, die sich auf ein unbewegliches Gut im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, AVG bezieht, und sind weitere, subsidiäre Regelungen heranzuziehen (Hinweis E vom 12. September 2016, Ro 2016/04/0014, für die Landesverwaltungsgerichte).
Schlagworte
örtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015050022.J16Im RIS seit
24.05.2017Zuletzt aktualisiert am
29.05.2017