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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §1;Rechtssatz
Da das UVPG 2000 keine federführende Landesregierung bestimmt, scheidet es in einem Fall, in dem das Projekt auf Grund seiner Situierung Landesgrenzen überschreitet, aus, dass nur ein Bescheid einer Landesregierung ergeht, vor dem das Einvernehmen mit der anderen Landesregierung hergestellt worden ist (hingegen bestand nach der Rechtslage, die dem auf der Grundlage des Art. 15 Abs. 7 B-VG ergangenen E vom 17. Mai 1989, 87/03/0281, zugrunde lag, durch § 10 Abs. 6 Binnenschifffahrts-Konzessionsgesetz, BGBl. Nr. 533/1978, die Federführung der für den Standort zuständigen Landesregierung, und ebenso in dem dem E vom 9. Mai 1990, 89/02/0219, zugrundeliegenden Fall die Federführung der Landesregierung nach dem Wohnsitz der Partei - § 59 Abs. 3 StVO 1960, BGBl. Nr. 159 - bzw. nach dem Beginn der Veranstaltung - § 64 Abs. 4 StVO 1960, BGBl. Nr. 159). Zur Rechtslage nach Art. 11 Abs. 8 B-VG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 51/2012 hat der VwGH im E vom 24. Juni 2009, 2007/05/0101, ausgesprochen, dass es nicht erforderlich ist, dass die einvernehmliche Entscheidung, also die Willensübereinstimmung, auch in einen einzigen Bescheid der Landesregierungen mündet; darin, dass auf erstinstanzlicher Ebene einvernehmlich zwei Bescheide ergingen, lag keine Rechtswidrigkeit.Da das UVPG 2000 keine federführende Landesregierung bestimmt, scheidet es in einem Fall, in dem das Projekt auf Grund seiner Situierung Landesgrenzen überschreitet, aus, dass nur ein Bescheid einer Landesregierung ergeht, vor dem das Einvernehmen mit der anderen Landesregierung hergestellt worden ist (hingegen bestand nach der Rechtslage, die dem auf der Grundlage des Artikel 15, Absatz 7, B-VG ergangenen E vom 17. Mai 1989, 87/03/0281, zugrunde lag, durch Paragraph 10, Absatz 6, Binnenschifffahrts-Konzessionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1978,, die Federführung der für den Standort zuständigen Landesregierung, und ebenso in dem dem E vom 9. Mai 1990, 89/02/0219, zugrundeliegenden Fall die Federführung der Landesregierung nach dem Wohnsitz der Partei - Paragraph 59, Absatz 3, StVO 1960, BGBl. Nr. 159 - bzw. nach dem Beginn der Veranstaltung - Paragraph 64, Absatz 4, StVO 1960, BGBl. Nr. 159). Zur Rechtslage nach Artikel 11, Absatz 8, B-VG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, hat der VwGH im E vom 24. Juni 2009, 2007/05/0101, ausgesprochen, dass es nicht erforderlich ist, dass die einvernehmliche Entscheidung, also die Willensübereinstimmung, auch in einen einzigen Bescheid der Landesregierungen mündet; darin, dass auf erstinstanzlicher Ebene einvernehmlich zwei Bescheide ergingen, lag keine Rechtswidrigkeit.
Schlagworte
örtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015050022.J14Im RIS seit
24.05.2017Zuletzt aktualisiert am
29.05.2017