RS Vwgh 2017/3/29 Ro 2015/05/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2017
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Einvernehmen iSd § 4 AVG bedeutet Überstimmung der Meinungen beider Behörden über die Entscheidung (vgl. das E des VfGH VfSlg. Nr. 4395/1963), ein rechtmäßiges Vorgehen setzt daher eine übereinstimmende Willensbetätigung voraus (Hinweis E vom 24. Oktober 1995, 95/07/0046).Einvernehmen iSd Paragraph 4, AVG bedeutet Überstimmung der Meinungen beider Behörden über die Entscheidung vergleiche das E des VfGH VfSlg. Nr. 4395/1963), ein rechtmäßiges Vorgehen setzt daher eine übereinstimmende Willensbetätigung voraus (Hinweis E vom 24. Oktober 1995, 95/07/0046).

Schlagworte

örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015050022.J13

Im RIS seit

24.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten