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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §1;Rechtssatz
Das erforderliche Einvernehmen nach § 4 Abs. 1 AVG ist ein Zuständigkeitselement, kommt es nicht zustande, liegt daher eine Verletzung des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vor (vgl. das E des VfGH VfSlg. Nr. 5922/1969).Das erforderliche Einvernehmen nach Paragraph 4, Absatz eins, AVG ist ein Zuständigkeitselement, kommt es nicht zustande, liegt daher eine Verletzung des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vor vergleiche das E des VfGH VfSlg. Nr. 5922/1969).
Schlagworte
örtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015050022.J12Im RIS seit
24.05.2017Zuletzt aktualisiert am
29.05.2017