RS Vwgh 2017/3/29 Ro 2015/05/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2017
beobachten
merken

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Rechtssatz

Die Heranziehung des § 4 AVG setzt voraus, dass Behörden aus demselben Vollzugsbereich zuständig sind, die eine gemeinsame Oberbehörde haben. Dies ergibt sich schon aus dem systematischen Zusammenhang des § 4 Abs. 1 mit Abs. 2 AVG. Behörden aus verschiedenen Vollzugsbereichen wie z.B. mehrere Landesregierungen kommen daher nicht in Betracht. Selbst dann, wenn man zu dem Schluss kommen sollte, dass § 4 Abs. 1 AVG für sich anwendbar sein sollte, also auch dann, wenn § 4 Abs. 2 AVG mangels gemeinsamer Oberbehörde nicht zum Tragen kommen kann, führte dies zu keinem Ergebnis, das in verfassungsrechtlicher Sicht den rechtsstaatlichen Anforderungen genügen würde (vorausgesetzt werden müsste in diesem Fall auch, dass eine Einvernehmensbindung zweier Landesregierungen durch einfaches Gesetz verfassungsrechtlich ebenso zulässig ist wie eine Einvernehmensbindung mehrerer Bundesminister oder verschiedener Mitglieder einer Landesregierung, wie dies vom Verfassungsgerichtshof angenommen wurde - vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. Nr. 2378/1952, 4395/1963, 4648/1964, 6096/1969, 7368/1974).Die Heranziehung des Paragraph 4, AVG setzt voraus, dass Behörden aus demselben Vollzugsbereich zuständig sind, die eine gemeinsame Oberbehörde haben. Dies ergibt sich schon aus dem systematischen Zusammenhang des Paragraph 4, Absatz eins, mit Absatz 2, AVG. Behörden aus verschiedenen Vollzugsbereichen wie z.B. mehrere Landesregierungen kommen daher nicht in Betracht. Selbst dann, wenn man zu dem Schluss kommen sollte, dass Paragraph 4, Absatz eins, AVG für sich anwendbar sein sollte, also auch dann, wenn Paragraph 4, Absatz 2, AVG mangels gemeinsamer Oberbehörde nicht zum Tragen kommen kann, führte dies zu keinem Ergebnis, das in verfassungsrechtlicher Sicht den rechtsstaatlichen Anforderungen genügen würde (vorausgesetzt werden müsste in diesem Fall auch, dass eine Einvernehmensbindung zweier Landesregierungen durch einfaches Gesetz verfassungsrechtlich ebenso zulässig ist wie eine Einvernehmensbindung mehrerer Bundesminister oder verschiedener Mitglieder einer Landesregierung, wie dies vom Verfassungsgerichtshof angenommen wurde - vergleiche die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. Nr. 2378/1952, 4395/1963, 4648/1964, 6096/1969, 7368/1974).

Schlagworte

örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015050022.J11

Im RIS seit

24.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten