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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §1;Rechtssatz
Die Heranziehung des § 4 AVG setzt voraus, dass Behörden aus demselben Vollzugsbereich zuständig sind, die eine gemeinsame Oberbehörde haben. Dies ergibt sich schon aus dem systematischen Zusammenhang des § 4 Abs. 1 mit Abs. 2 AVG. Behörden aus verschiedenen Vollzugsbereichen wie z.B. mehrere Landesregierungen kommen daher nicht in Betracht. Selbst dann, wenn man zu dem Schluss kommen sollte, dass § 4 Abs. 1 AVG für sich anwendbar sein sollte, also auch dann, wenn § 4 Abs. 2 AVG mangels gemeinsamer Oberbehörde nicht zum Tragen kommen kann, führte dies zu keinem Ergebnis, das in verfassungsrechtlicher Sicht den rechtsstaatlichen Anforderungen genügen würde (vorausgesetzt werden müsste in diesem Fall auch, dass eine Einvernehmensbindung zweier Landesregierungen durch einfaches Gesetz verfassungsrechtlich ebenso zulässig ist wie eine Einvernehmensbindung mehrerer Bundesminister oder verschiedener Mitglieder einer Landesregierung, wie dies vom Verfassungsgerichtshof angenommen wurde - vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. Nr. 2378/1952, 4395/1963, 4648/1964, 6096/1969, 7368/1974).Die Heranziehung des Paragraph 4, AVG setzt voraus, dass Behörden aus demselben Vollzugsbereich zuständig sind, die eine gemeinsame Oberbehörde haben. Dies ergibt sich schon aus dem systematischen Zusammenhang des Paragraph 4, Absatz eins, mit Absatz 2, AVG. Behörden aus verschiedenen Vollzugsbereichen wie z.B. mehrere Landesregierungen kommen daher nicht in Betracht. Selbst dann, wenn man zu dem Schluss kommen sollte, dass Paragraph 4, Absatz eins, AVG für sich anwendbar sein sollte, also auch dann, wenn Paragraph 4, Absatz 2, AVG mangels gemeinsamer Oberbehörde nicht zum Tragen kommen kann, führte dies zu keinem Ergebnis, das in verfassungsrechtlicher Sicht den rechtsstaatlichen Anforderungen genügen würde (vorausgesetzt werden müsste in diesem Fall auch, dass eine Einvernehmensbindung zweier Landesregierungen durch einfaches Gesetz verfassungsrechtlich ebenso zulässig ist wie eine Einvernehmensbindung mehrerer Bundesminister oder verschiedener Mitglieder einer Landesregierung, wie dies vom Verfassungsgerichtshof angenommen wurde - vergleiche die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. Nr. 2378/1952, 4395/1963, 4648/1964, 6096/1969, 7368/1974).
Schlagworte
örtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015050022.J11Im RIS seit
24.05.2017Zuletzt aktualisiert am
29.05.2017