RS Vwgh 2017/3/29 Ro 2015/05/0022

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Veröffentlicht am 29.03.2017
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §1;
AVG §3 Z1;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 §39;

Rechtssatz

Gemäß § 3 Z 1 AVG richtet sich - soweit die in § 1 AVG erwähnten Vorschriften wie hier nichts anderes bestimmen - die örtliche Zuständigkeit in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut im Sinne des Bürgerlichen Rechts beziehen (z.B. Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, Baubewilligungsverfahren) nach der Lage des Gutes (Hinweis E vom 12. September 2016, Ro 2016/04/0014, mwN). Sowohl der gegenständliche Windpark als auch die Anschlussleitung stellen ein unbewegliches Gut im Sinne des Bürgerlichen Rechts dar. Da das gegenständliche Projekt auf Grund seiner Situierung über Landesgrenzen hinweg keine Zuordnung zum Zuständigkeitsbereich einer der Landesregierungen erlaubt, lässt sich die örtliche Zuständigkeit einer Landesregierung für die gegenständliche Rechtssache (Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVPG 2000) auf Grund der Lage des Gutes nicht bestimmen.Gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, AVG richtet sich - soweit die in Paragraph eins, AVG erwähnten Vorschriften wie hier nichts anderes bestimmen - die örtliche Zuständigkeit in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut im Sinne des Bürgerlichen Rechts beziehen (z.B. Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, Baubewilligungsverfahren) nach der Lage des Gutes (Hinweis E vom 12. September 2016, Ro 2016/04/0014, mwN). Sowohl der gegenständliche Windpark als auch die Anschlussleitung stellen ein unbewegliches Gut im Sinne des Bürgerlichen Rechts dar. Da das gegenständliche Projekt auf Grund seiner Situierung über Landesgrenzen hinweg keine Zuordnung zum Zuständigkeitsbereich einer der Landesregierungen erlaubt, lässt sich die örtliche Zuständigkeit einer Landesregierung für die gegenständliche Rechtssache (Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000) auf Grund der Lage des Gutes nicht bestimmen.

Schlagworte

örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015050022.J10

Im RIS seit

24.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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