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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §1;Rechtssatz
Gemäß § 3 Z 1 AVG richtet sich - soweit die in § 1 AVG erwähnten Vorschriften wie hier nichts anderes bestimmen - die örtliche Zuständigkeit in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut im Sinne des Bürgerlichen Rechts beziehen (z.B. Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, Baubewilligungsverfahren) nach der Lage des Gutes (Hinweis E vom 12. September 2016, Ro 2016/04/0014, mwN). Sowohl der gegenständliche Windpark als auch die Anschlussleitung stellen ein unbewegliches Gut im Sinne des Bürgerlichen Rechts dar. Da das gegenständliche Projekt auf Grund seiner Situierung über Landesgrenzen hinweg keine Zuordnung zum Zuständigkeitsbereich einer der Landesregierungen erlaubt, lässt sich die örtliche Zuständigkeit einer Landesregierung für die gegenständliche Rechtssache (Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVPG 2000) auf Grund der Lage des Gutes nicht bestimmen.Gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, AVG richtet sich - soweit die in Paragraph eins, AVG erwähnten Vorschriften wie hier nichts anderes bestimmen - die örtliche Zuständigkeit in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut im Sinne des Bürgerlichen Rechts beziehen (z.B. Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, Baubewilligungsverfahren) nach der Lage des Gutes (Hinweis E vom 12. September 2016, Ro 2016/04/0014, mwN). Sowohl der gegenständliche Windpark als auch die Anschlussleitung stellen ein unbewegliches Gut im Sinne des Bürgerlichen Rechts dar. Da das gegenständliche Projekt auf Grund seiner Situierung über Landesgrenzen hinweg keine Zuordnung zum Zuständigkeitsbereich einer der Landesregierungen erlaubt, lässt sich die örtliche Zuständigkeit einer Landesregierung für die gegenständliche Rechtssache (Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000) auf Grund der Lage des Gutes nicht bestimmen.
Schlagworte
örtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015050022.J10Im RIS seit
24.05.2017Zuletzt aktualisiert am
29.05.2017