RS Vwgh 2017/3/29 Ro 2014/05/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2017
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §297;
ABGB §300;
ABGB §435;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2;
  1. ABGB § 300 heute
  2. ABGB § 300 gültig ab 01.01.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  3. ABGB § 300 gültig von 01.01.1979 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1978
  1. ABGB § 435 heute
  2. ABGB § 435 gültig ab 15.04.1916 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/05/0166 E 24. Juni 2014 RS 4

Stammrechtssatz

Gemäß § 297 ABGB gehören zu einer Liegenschaft grundsätzlich auch die darauf errichteten Bauwerke (Grundsatz "superficies solo cedit"), wobei das Gesetz von diesem Grundsatz Ausnahmen wie etwa für Superädifikate (§ 435 ABGB) sowie für Räume und Bauwerke unter der Erdoberfläche (§ 300 ABGB) vorsieht. Sofern nicht erwiesen ist, dass eine solche Ausnahme vorliegt, ist davon auszugehen, dass auch die unterhalb der Erdoberfläche stehenden Bauwerke im Eigentum des Liegenschaftseigentümers stehen; verbleibende Unklarheiten hinsichtlich des Bestehens eines Sondereigentums gehen somit zu Lasten desjenigen, der sich auf ein solches Sondereigentum beruft (Hinweis auf RIS-Justiz RS0009887).Gemäß Paragraph 297, ABGB gehören zu einer Liegenschaft grundsätzlich auch die darauf errichteten Bauwerke (Grundsatz "superficies solo cedit"), wobei das Gesetz von diesem Grundsatz Ausnahmen wie etwa für Superädifikate (Paragraph 435, ABGB) sowie für Räume und Bauwerke unter der Erdoberfläche (Paragraph 300, ABGB) vorsieht. Sofern nicht erwiesen ist, dass eine solche Ausnahme vorliegt, ist davon auszugehen, dass auch die unterhalb der Erdoberfläche stehenden Bauwerke im Eigentum des Liegenschaftseigentümers stehen; verbleibende Unklarheiten hinsichtlich des Bestehens eines Sondereigentums gehen somit zu Lasten desjenigen, der sich auf ein solches Sondereigentum beruft (Hinweis auf RIS-Justiz RS0009887).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014050009.J03

Im RIS seit

03.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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