Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;Rechtssatz
Die Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz trifft die Organe des Bundes nicht nur im Bereich der Hoheitsverwaltung, sondern auch in jenem der Privatwirtschaftsverwaltung (vgl. E 13. September 1991, 90/18/0193; RV 41 Blg NR 17. GP, 3). Das Auskunftspflichtgesetz trifft diesbezüglich keine Unterscheidung; es gilt für die Hoheitsverwaltung gleichermaßen wie für die Privatwirtschaftsverwaltung.Die Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz trifft die Organe des Bundes nicht nur im Bereich der Hoheitsverwaltung, sondern auch in jenem der Privatwirtschaftsverwaltung vergleiche E 13. September 1991, 90/18/0193; Regierungsvorlage 41 Blg NR 17. GP, 3). Das Auskunftspflichtgesetz trifft diesbezüglich keine Unterscheidung; es gilt für die Hoheitsverwaltung gleichermaßen wie für die Privatwirtschaftsverwaltung.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017100021.L02Im RIS seit
20.04.2017Zuletzt aktualisiert am
23.06.2017