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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/05/0025 Ra 2017/05/0026 Ra 2017/05/0030 Ra 2017/05/0028 Ra 2017/05/0029 Ra 2017/05/0027Rechtssatz
Über die Revision wurde ein Vorverfahren nicht eingeleitet, sodass eine Aufforderung des VwGH zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung an die Parteien nicht ergangen ist (vgl. dazu § 36 Abs. 1 VwGG). Der in der von der mitbeteiligten Partei unaufgefordert eingebrachten Revisionsbeantwortung begehrte Aufwandersatz war daher nicht zuzuerkennen (Hinweis B vom 13. Dezember 2016, Ra 2016/05/0076, mwN).Über die Revision wurde ein Vorverfahren nicht eingeleitet, sodass eine Aufforderung des VwGH zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung an die Parteien nicht ergangen ist vergleiche dazu Paragraph 36, Absatz eins, VwGG). Der in der von der mitbeteiligten Partei unaufgefordert eingebrachten Revisionsbeantwortung begehrte Aufwandersatz war daher nicht zuzuerkennen (Hinweis B vom 13. Dezember 2016, Ra 2016/05/0076, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050024.L04Im RIS seit
08.05.2017Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019