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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art9a Abs3;Rechtssatz
Die wechselseitigen Rechte und Pflichten im Rechtsverhältnis zwischen Bund und dem Rechtsträger der Einrichtung, in der der Zivildienst verrichtet wird, sind im Wesentlichen gesetzlich vorgegeben und werden im Einzelfall durch Zuweisungsbescheid begründet. Dies schließt die Umsatzsteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Z 1 letzter Satz UStG 1994 aber nicht aus. Die Zahlungen und Leistungen - auch die Verpflegungsleistung - werden vom Rechtsträger der Einrichtung erbracht, um die Arbeitsleistungen eines zugewiesenen Zivildienstleistenden zu erhalten. Dass die Zahlungen und Verpflegungsleistungen (im kurzen Wege) an die Zivildienstleistenden und nicht an den Partner des Rechtsverhältnisses (Bund) erbracht werden, ändert nichts daran, dass es sich um wechselseitige Leistungserbringungen im Rechtsverhältnis zum Bund handelt.Die wechselseitigen Rechte und Pflichten im Rechtsverhältnis zwischen Bund und dem Rechtsträger der Einrichtung, in der der Zivildienst verrichtet wird, sind im Wesentlichen gesetzlich vorgegeben und werden im Einzelfall durch Zuweisungsbescheid begründet. Dies schließt die Umsatzsteuerpflicht nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz UStG 1994 aber nicht aus. Die Zahlungen und Leistungen - auch die Verpflegungsleistung - werden vom Rechtsträger der Einrichtung erbracht, um die Arbeitsleistungen eines zugewiesenen Zivildienstleistenden zu erhalten. Dass die Zahlungen und Verpflegungsleistungen (im kurzen Wege) an die Zivildienstleistenden und nicht an den Partner des Rechtsverhältnisses (Bund) erbracht werden, ändert nichts daran, dass es sich um wechselseitige Leistungserbringungen im Rechtsverhältnis zum Bund handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016150024.L02Im RIS seit
27.04.2017Zuletzt aktualisiert am
20.06.2017