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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §24 Abs1;Rechtssatz
Ein Probebetrieb setzt nicht zwingend voraus, dass der Seilbahnbetreiber bereits wirtschaftlicher Eigentümer der Seilbahnanlage ist, kann doch dieser Probebetrieb zweifellos auch zu einem Zeitpunkt beginnen, zu dem insbesondere das Risiko von zufälligen (oder von außenstehenden Dritten verursachten) Schäden mangels Übergabe noch nicht den Seilbahnbetreiber trifft. Auch Beiser (SWK 2010, S 453 ff) verweist darauf, dass ein Probebetrieb vor "Auslieferung oder Übergabe" noch dem Herstellungsvorgang zuzurechnen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016150007.L02Im RIS seit
19.04.2017Zuletzt aktualisiert am
23.06.2017