RS Vwgh 2017/3/29 Ra 2016/15/0007

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Veröffentlicht am 29.03.2017
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Ein Probebetrieb setzt nicht zwingend voraus, dass der Seilbahnbetreiber bereits wirtschaftlicher Eigentümer der Seilbahnanlage ist, kann doch dieser Probebetrieb zweifellos auch zu einem Zeitpunkt beginnen, zu dem insbesondere das Risiko von zufälligen (oder von außenstehenden Dritten verursachten) Schäden mangels Übergabe noch nicht den Seilbahnbetreiber trifft. Auch Beiser (SWK 2010, S 453 ff) verweist darauf, dass ein Probebetrieb vor "Auslieferung oder Übergabe" noch dem Herstellungsvorgang zuzurechnen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016150007.L02

Im RIS seit

19.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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