RS Vwgh 2017/3/29 Ra 2016/15/0007

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Veröffentlicht am 29.03.2017
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Mit der AfA werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Dauer der Nutzung eines Wirtschaftsgutes verteilt abgesetzt. Die AfA beginnt keinesfalls vor der Anschaffung bzw. Herstellung des Wirtschaftsgutes. Bei einem neu herzustellenden Wirtschaftsgut liegt Anschaffung vor, wenn der Beauftragte das Herstellerrisiko trägt (vgl. VwGH vom 28. Februar 2012, 2009/15/0218, VwSlg 8700 F/2012).Mit der AfA werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Dauer der Nutzung eines Wirtschaftsgutes verteilt abgesetzt. Die AfA beginnt keinesfalls vor der Anschaffung bzw. Herstellung des Wirtschaftsgutes. Bei einem neu herzustellenden Wirtschaftsgut liegt Anschaffung vor, wenn der Beauftragte das Herstellerrisiko trägt vergleiche VwGH vom 28. Februar 2012, 2009/15/0218, VwSlg 8700 F/2012).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016150007.L01

Im RIS seit

19.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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