Index
21/01 HandelsrechtNorm
EStG 1988 §9 Abs1 Z4;Rechtssatz
Bei einem schwebenden Geschäft besteht zunächst die Vermutung, dass Leistung und Gegenleistung ausgeglichen sind; schwebende Geschäfte sind demnach auch nicht zu bilanzieren. Wird aber im Einzelfall der Nachweis erbracht, dass ein Verpflichtungsüberhang besteht, kommt eine Verlustrückstellung in Betracht (vgl. Doralt/Mayr, EStG13, § 6 Tz 45). Es ist dabei in einer Stichtagsbetrachtung (Restlaufzeitbetrachtung) auf die am Bilanzstichtag noch nicht realisierten Erträge und Aufwendungen aus dem Geschäftsfall abzustellen (vgl. Mühlehner in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, 58. Lfg, § 9 Tz 124). Die Voraussetzungen für eine Drohverlustrückstellung können sich etwa aus allgemeinen Preisänderungen nach Vertragsabschluss ergeben (vgl. Mühlehner, aaO, § 9 Tz 122). Eine Verlustrückstellung ist anzusetzen, wenn am Bilanzstichtag der Wert der noch zu übernehmenden Vermögensgegenstände unter dem dafür vereinbarten Kaufpreis liegt (vgl. auch Konezny in Hirschler, Bilanzrecht, § 198 Abs. 8 UGB, Tz 150).Bei einem schwebenden Geschäft besteht zunächst die Vermutung, dass Leistung und Gegenleistung ausgeglichen sind; schwebende Geschäfte sind demnach auch nicht zu bilanzieren. Wird aber im Einzelfall der Nachweis erbracht, dass ein Verpflichtungsüberhang besteht, kommt eine Verlustrückstellung in Betracht vergleiche Doralt/Mayr, EStG13, Paragraph 6, Tz 45). Es ist dabei in einer Stichtagsbetrachtung (Restlaufzeitbetrachtung) auf die am Bilanzstichtag noch nicht realisierten Erträge und Aufwendungen aus dem Geschäftsfall abzustellen vergleiche Mühlehner in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, 58. Lfg, Paragraph 9, Tz 124). Die Voraussetzungen für eine Drohverlustrückstellung können sich etwa aus allgemeinen Preisänderungen nach Vertragsabschluss ergeben vergleiche Mühlehner, aaO, Paragraph 9, Tz 122). Eine Verlustrückstellung ist anzusetzen, wenn am Bilanzstichtag der Wert der noch zu übernehmenden Vermögensgegenstände unter dem dafür vereinbarten Kaufpreis liegt vergleiche auch Konezny in Hirschler, Bilanzrecht, Paragraph 198, Absatz 8, UGB, Tz 150).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016150005.L10Im RIS seit
27.04.2017Zuletzt aktualisiert am
20.06.2017