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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §9 Abs3;Rechtssatz
Eine Rückstellung für drohende Verluste hat nach § 9 Abs. 3 EStG 1988 zur Voraussetzung, dass eine konkrete Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Risikofalles gegeben ist, der Verlust also ernsthaft droht; die bloß entfernte Möglichkeit eines Verlustes genügt für die Bildung einer Rückstellung nicht (vgl. VwGH vom 21. Juni 1994, 91/14/0165, mwN; vgl. auch VfGH vom 9. Dezember 1997, G 403/97, VfSlg. 15040: nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag müssen mehr Gründe dafür als dagegen sprechen).Eine Rückstellung für drohende Verluste hat nach Paragraph 9, Absatz 3, EStG 1988 zur Voraussetzung, dass eine konkrete Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Risikofalles gegeben ist, der Verlust also ernsthaft droht; die bloß entfernte Möglichkeit eines Verlustes genügt für die Bildung einer Rückstellung nicht vergleiche VwGH vom 21. Juni 1994, 91/14/0165, mwN; vergleiche auch VfGH vom 9. Dezember 1997, G 403/97, VfSlg. 15040: nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag müssen mehr Gründe dafür als dagegen sprechen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016150005.L08Im RIS seit
27.04.2017Zuletzt aktualisiert am
20.06.2017