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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §9 Abs3;Rechtssatz
Drohverlustrückstellungen sind anzusetzen, wenn aus konkreten Geschäftsfällen ein Verpflichtungsüberhang droht. Ein allgemeines Geschäftsrisiko, das allenfalls aus Schwankungen des Zinsenniveaus auf dem Kapitalmarkt resultiert, kann nicht im Wege einer Rückstellungsbildung berücksichtigt werden (vgl. das eine Bausparkasse betreffende Erkenntnis vom 27. Juni 1989, 88/14/0126, VwSlg 6410 F/1989; sowie Doralt, EStG12, § 9 Tz 41).Drohverlustrückstellungen sind anzusetzen, wenn aus konkreten Geschäftsfällen ein Verpflichtungsüberhang droht. Ein allgemeines Geschäftsrisiko, das allenfalls aus Schwankungen des Zinsenniveaus auf dem Kapitalmarkt resultiert, kann nicht im Wege einer Rückstellungsbildung berücksichtigt werden vergleiche das eine Bausparkasse betreffende Erkenntnis vom 27. Juni 1989, 88/14/0126, VwSlg 6410 F/1989; sowie Doralt, EStG12, Paragraph 9, Tz 41).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016150005.L07Im RIS seit
27.04.2017Zuletzt aktualisiert am
20.06.2017