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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §9 Abs1 Z4;Rechtssatz
Einheitlich zu beurteilen sind jene Geschäfte, die unmittelbar aufeinander bezogen abgeschlossen wurden. So sind insbesondere die Vereinbarung über ein Swapgeschäft zusammen mit dem zur Währungsabsicherung dieses Geschäftes abgeschlossenen Optionsgeschäft zu beurteilen (vgl. näher zum "Saldierungsbereich" Mühlehner in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, 58. Lfg, § 9 Tz 125 ff; vgl. auch - zu "Bewertungseinheiten" - Doralt/Mayr, EStG14, § 6 Tz 217; sowie Mayr, Rückstellungen in der Handels- und Steuerbilanz, 228 ff).Einheitlich zu beurteilen sind jene Geschäfte, die unmittelbar aufeinander bezogen abgeschlossen wurden. So sind insbesondere die Vereinbarung über ein Swapgeschäft zusammen mit dem zur Währungsabsicherung dieses Geschäftes abgeschlossenen Optionsgeschäft zu beurteilen vergleiche näher zum "Saldierungsbereich" Mühlehner in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, 58. Lfg, Paragraph 9, Tz 125 ff; vergleiche auch - zu "Bewertungseinheiten" - Doralt/Mayr, EStG14, Paragraph 6, Tz 217; sowie Mayr, Rückstellungen in der Handels- und Steuerbilanz, 228 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016150005.L05Im RIS seit
27.04.2017Zuletzt aktualisiert am
20.06.2017