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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §9 Abs1 Z4;Rechtssatz
Übersteigt am Bilanzstichtag der Wert der Leistungsverpflichtung aus einem Vertragsverhältnis den Wert der Gegenleistung, droht also aus dem Geschäft ein Verlust, so kann dieser im Weg einer Rückstellung jener Periode zugewiesen werden, in welcher sich die Unausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung einstellt. Für die Beurteilung, ob eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in der Bilanz anzusetzen ist, sind jene Verhältnisse maßgeblich, die am Bilanzstichtag bestanden haben (vgl. VwGH vom 16. Mai 2007, 2006/14/0019, VwSlg 8230 F/2007).Übersteigt am Bilanzstichtag der Wert der Leistungsverpflichtung aus einem Vertragsverhältnis den Wert der Gegenleistung, droht also aus dem Geschäft ein Verlust, so kann dieser im Weg einer Rückstellung jener Periode zugewiesen werden, in welcher sich die Unausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung einstellt. Für die Beurteilung, ob eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in der Bilanz anzusetzen ist, sind jene Verhältnisse maßgeblich, die am Bilanzstichtag bestanden haben vergleiche VwGH vom 16. Mai 2007, 2006/14/0019, VwSlg 8230 F/2007).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016150005.L03Im RIS seit
27.04.2017Zuletzt aktualisiert am
20.06.2017