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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §9 Abs3;Rechtssatz
Der Abgabepflichtige hat bei einer Drohverlustrückstellung den drohenden Verpflichtungsüberhang nicht nur zu behaupten, sondern - nach § 9 Abs. 3 EStG 1988 - die konkreten Umstände auch nachzuweisen (vgl. VwGH vom 26. November 2002, 99/15/0075).Der Abgabepflichtige hat bei einer Drohverlustrückstellung den drohenden Verpflichtungsüberhang nicht nur zu behaupten, sondern - nach Paragraph 9, Absatz 3, EStG 1988 - die konkreten Umstände auch nachzuweisen vergleiche VwGH vom 26. November 2002, 99/15/0075).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016150005.L01Im RIS seit
27.04.2017Zuletzt aktualisiert am
20.06.2017