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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §104 Abs7;Rechtssatz
Weist ein Objekt eine Breite von vier Metern auf, ist es nicht ersichtlich, dass dieses den regelmäßig vorausgesetzten Merkmalen eines auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwendenden Anhängers iSd KFG 1967 entspricht (vgl. § 4 Abs. 6 Z. 2 KFG 1967). Der Umstand, dass dieses Objekt allenfalls im Grunde des § 104 Abs. 7 zweiter Satz KFG 1967 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gezogen werden darf, ändert daran nichts, weil die Möglichkeit der Erlangung einer Ausnahmebewilligung lediglich verdeutlicht, dass es sich beim in Rede stehenden Objekt gerade um kein solches handelt, das den regelmäßig vorausgesetzten Merkmalen eines auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwendenden Anhängers entspricht.Weist ein Objekt eine Breite von vier Metern auf, ist es nicht ersichtlich, dass dieses den regelmäßig vorausgesetzten Merkmalen eines auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwendenden Anhängers iSd KFG 1967 entspricht vergleiche Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, KFG 1967). Der Umstand, dass dieses Objekt allenfalls im Grunde des Paragraph 104, Absatz 7, zweiter Satz KFG 1967 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gezogen werden darf, ändert daran nichts, weil die Möglichkeit der Erlangung einer Ausnahmebewilligung lediglich verdeutlicht, dass es sich beim in Rede stehenden Objekt gerade um kein solches handelt, das den regelmäßig vorausgesetzten Merkmalen eines auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwendenden Anhängers entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016100144.L02Im RIS seit
21.04.2017Zuletzt aktualisiert am
26.01.2018