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E000 EU- Recht allgemeinNorm
ApG 1907 §10 Abs2 Z3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2017/10/0003 E 23. Mai 2017 Ra 2016/10/0125 E 27. Juni 2017 Ro 2017/10/0006 E 23. Mai 2017Rechtssatz
Das VwG vertrat die Auffassung, das verfassungsrechtliche Verbot der Inländerdiskriminierung gebiete die Nichtanwendung des § 10 Abs. 2 Z. 3 ApG 1907 im Wege einer verfassungskonformen Interpretation. Dies trifft jedoch nicht zu. Eine "inländerdiskriminierende" Norm verstößt nicht automatisch gegen den Gleichheitssatz und ist daher verfassungswidrig; Letzteres wäre aber wohl unabdingbare Voraussetzung für die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Interpretation. Nun ergibt sich allerdings aus der Judikatur des VfGH, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der grundsätzlichen Aufrechterhaltung des nationalen - in seiner konkreten Ausgestaltung unionsrechtswidrigen - Regelungsregimes während der Dauer einer für die Neuregelung erforderlichen Übergangszeit die aus (allein) unionsrechtlicher Ursache entstandene "inländerdiskriminierende" Wirkung der Norm für die Dauer dieses Zeitraumes sachlich zu rechtfertigen vermag. Insoweit verletzt eine Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger gegenüber Ausländern den Gleichheitssatz nicht.Das VwG vertrat die Auffassung, das verfassungsrechtliche Verbot der Inländerdiskriminierung gebiete die Nichtanwendung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG 1907 im Wege einer verfassungskonformen Interpretation. Dies trifft jedoch nicht zu. Eine "inländerdiskriminierende" Norm verstößt nicht automatisch gegen den Gleichheitssatz und ist daher verfassungswidrig; Letzteres wäre aber wohl unabdingbare Voraussetzung für die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Interpretation. Nun ergibt sich allerdings aus der Judikatur des VfGH, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der grundsätzlichen Aufrechterhaltung des nationalen - in seiner konkreten Ausgestaltung unionsrechtswidrigen - Regelungsregimes während der Dauer einer für die Neuregelung erforderlichen Übergangszeit die aus (allein) unionsrechtlicher Ursache entstandene "inländerdiskriminierende" Wirkung der Norm für die Dauer dieses Zeitraumes sachlich zu rechtfertigen vermag. Insoweit verletzt eine Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger gegenüber Ausländern den Gleichheitssatz nicht.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016100141.L02Im RIS seit
02.05.2017Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017