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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §431;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/05/0166 E 24. Juni 2014 RS 2Stammrechtssatz
Nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsprache ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber im Bereich des öffentlichen Rechts im Zivilrecht bereits festgelegte und von ihm insofern vorgefundene Begriffe nicht in anderer Bedeutung als jener versteht, die sie im Privatrechtsbereich haben (Hinweis E vom 27. Mai 2004, 2003/07/0119, mwN).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016100139.L01Im RIS seit
21.04.2017Zuletzt aktualisiert am
29.05.2017