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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Mit einem "Recht auf gesetzmäßige Anwendung der Tiroler Waldordnung und des Forstgesetzes" bzw. "Recht auf Anwendung der Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes sowie der dort jeweils vorgesehenen Verfahrensbestimmungen" wird kein subjektives Recht mit hinreichender Bestimmtheit bezeichnet (vgl. B 26. Februar 2015, Ra 2015/16/0014). Es handelt sich dabei nicht um Revisionspunkte im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. B 19. März 2014, Ro 2014/09/0034).Mit einem "Recht auf gesetzmäßige Anwendung der Tiroler Waldordnung und des Forstgesetzes" bzw. "Recht auf Anwendung der Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes sowie der dort jeweils vorgesehenen Verfahrensbestimmungen" wird kein subjektives Recht mit hinreichender Bestimmtheit bezeichnet vergleiche B 26. Februar 2015, Ra 2015/16/0014). Es handelt sich dabei nicht um Revisionspunkte im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können vergleiche B 19. März 2014, Ro 2014/09/0034).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016100005.L02Im RIS seit
21.04.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017