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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 1990 §4;Rechtssatz
Das VwG hat die fehlende Antragslegitimation gemäß § 6 Abs. 1 AWG 2002 der Revisionswerberin damit begründet, dass sie den gegenständlichen Hüttenschotter unter Eigentumsvorbehalt verkauft habe. Wenn in der Revision darauf hingewiesen wird, dass die "Vorgängerbestimmung" zu § 4 AWG 1990 und nunmehr § 6 AWG 2002, nämlich § 7 Abs. 3 SAG, einen "Antrag des Eigentümers dieser Sache oder des über diese Sache Verfügungsberechtigten" vorgesehen habe, während das Antragsrecht des "Eigentümers" nun nicht mehr vorkomme, spricht gerade dies gegen die Auffassung der Revision, weil ein Antrag des Eigentümers neben einem solchen des Verfügungsberechtigten durch die Textierung des § 6 AWG 2002 damit gerade ausgeschlossen wurde. Abgesehen davon sprechen die Materialien zu § 4 AWG 1990 nur davon, dass die Regelung des § 7 Abs. 3 SAG "im grundsätzlichen" übernommen wurde, und lassen damit nicht erkennen, dass entgegen dem neuen Gesetzestext weiterhin neben dem Verfügungsberechtigten auch der Eigentümer antragsberechtigt sein sollte (1274 BlgNR 17. GP 33).Das VwG hat die fehlende Antragslegitimation gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AWG 2002 der Revisionswerberin damit begründet, dass sie den gegenständlichen Hüttenschotter unter Eigentumsvorbehalt verkauft habe. Wenn in der Revision darauf hingewiesen wird, dass die "Vorgängerbestimmung" zu Paragraph 4, AWG 1990 und nunmehr Paragraph 6, AWG 2002, nämlich Paragraph 7, Absatz 3, SAG, einen "Antrag des Eigentümers dieser Sache oder des über diese Sache Verfügungsberechtigten" vorgesehen habe, während das Antragsrecht des "Eigentümers" nun nicht mehr vorkomme, spricht gerade dies gegen die Auffassung der Revision, weil ein Antrag des Eigentümers neben einem solchen des Verfügungsberechtigten durch die Textierung des Paragraph 6, AWG 2002 damit gerade ausgeschlossen wurde. Abgesehen davon sprechen die Materialien zu Paragraph 4, AWG 1990 nur davon, dass die Regelung des Paragraph 7, Absatz 3, SAG "im grundsätzlichen" übernommen wurde, und lassen damit nicht erkennen, dass entgegen dem neuen Gesetzestext weiterhin neben dem Verfügungsberechtigten auch der Eigentümer antragsberechtigt sein sollte (1274 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 33).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050056.L03Im RIS seit
16.05.2017Zuletzt aktualisiert am
30.05.2017