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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §6 Abs1;Rechtssatz
Das Gesetz legt nicht fest, wer als "Verfügungsberechtigter" im Sinne des § 6 Abs. 1 AWG 2002 anzusehen ist. Von Bedeutung ist es in diesem Zusammenhang, dass der Eigentumsvorbehalt, den Eigentumsübergang unter die ausdrückliche Bedingung der vollen Preiszahlung stellt. Solange der Preis nicht voll bezahlt (und der Kaufvertrag nicht durch Rücktritt aufgehoben) ist, herrscht ein Schwebezustand, der eine Spaltung des Vollrechtes zur Folge hat. Der Verkäufer ist nicht mehr, der Käufer noch nicht voller Eigentümer. Zurücktreten und damit sein Vollrecht wiederherstellen und die Sache vom Käufer zurückfordern kann aber der Verkäufer nicht etwa beliebig, sondern nur bei Verzug des Käufers. Der Eigentumsvorbehalt hat für den Verkäufer, solange der Vertrag aufrecht ist, nur Sicherungsfunktion. Der Käufer ist Inhaber und Rechtsbesitzer, ähnlich einem Mieter, aber mit Eigentumsanwartschaft. Er trägt die Gefahr und genießt Besitzschutz. Sein Anwartschaftsrecht hat damit weitgehend absoluten Charakter (Hinweis OGH vom 22. Februar 1972, 8 Ob 17/72, mwN). Der Käufer, wenn er seinen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt, wird somit Eigentümer, ohne dass dies der Verkäufer verhindern könnte oder dazu noch etwas beitragen müsste (Hinweis OGH vom 31. Jänner 2007, 7 Ob 153/06k). Daraus folgt, dass der Vorbehaltsverkäufer in keiner Weise mehr rechtmäßig über die Sache bestimmen oder verfügen kann, jedenfalls nicht, solange der Kaufvertrag aufrecht ist. Das kann nur der Vorbehaltskäufer, ähnlich einem Bestandsberechtigten (Hinweis OGH vom 22. Februar 1972, 8 Ob 17/72; Hinweis E vom 17. Dezember 2015, 2013/07/0174). Dahingestellt bleiben kann, ob dem Vorbehaltskäufer Rechtsschutz sogar gegenüber dem Vorbehaltsverkäufer als nur mehr auflösend bedingtem Eigentümer zusteht, weil im vorliegenden Fall nicht behauptet wurde, dass ein derartiger Streitfall zwischen Vorbehaltskäufer und Vorbehaltsverkäufer bestünde. Im Übrigen wurde auch keine Auflösung eines Kaufvertrages ins Treffen geführt.Das Gesetz legt nicht fest, wer als "Verfügungsberechtigter" im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, AWG 2002 anzusehen ist. Von Bedeutung ist es in diesem Zusammenhang, dass der Eigentumsvorbehalt, den Eigentumsübergang unter die ausdrückliche Bedingung der vollen Preiszahlung stellt. Solange der Preis nicht voll bezahlt (und der Kaufvertrag nicht durch Rücktritt aufgehoben) ist, herrscht ein Schwebezustand, der eine Spaltung des Vollrechtes zur Folge hat. Der Verkäufer ist nicht mehr, der Käufer noch nicht voller Eigentümer. Zurücktreten und damit sein Vollrecht wiederherstellen und die Sache vom Käufer zurückfordern kann aber der Verkäufer nicht etwa beliebig, sondern nur bei Verzug des Käufers. Der Eigentumsvorbehalt hat für den Verkäufer, solange der Vertrag aufrecht ist, nur Sicherungsfunktion. Der Käufer ist Inhaber und Rechtsbesitzer, ähnlich einem Mieter, aber mit Eigentumsanwartschaft. Er trägt die Gefahr und genießt Besitzschutz. Sein Anwartschaftsrecht hat damit weitgehend absoluten Charakter (Hinweis OGH vom 22. Februar 1972, 8 Ob 17/72, mwN). Der Käufer, wenn er seinen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt, wird somit Eigentümer, ohne dass dies der Verkäufer verhindern könnte oder dazu noch etwas beitragen müsste (Hinweis OGH vom 31. Jänner 2007, 7 Ob 153/06k). Daraus folgt, dass der Vorbehaltsverkäufer in keiner Weise mehr rechtmäßig über die Sache bestimmen oder verfügen kann, jedenfalls nicht, solange der Kaufvertrag aufrecht ist. Das kann nur der Vorbehaltskäufer, ähnlich einem Bestandsberechtigten (Hinweis OGH vom 22. Februar 1972, 8 Ob 17/72; Hinweis E vom 17. Dezember 2015, 2013/07/0174). Dahingestellt bleiben kann, ob dem Vorbehaltskäufer Rechtsschutz sogar gegenüber dem Vorbehaltsverkäufer als nur mehr auflösend bedingtem Eigentümer zusteht, weil im vorliegenden Fall nicht behauptet wurde, dass ein derartiger Streitfall zwischen Vorbehaltskäufer und Vorbehaltsverkäufer bestünde. Im Übrigen wurde auch keine Auflösung eines Kaufvertrages ins Treffen geführt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050056.L02Im RIS seit
16.05.2017Zuletzt aktualisiert am
30.05.2017