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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ALSAG 1989 §10;Rechtssatz
Das Vorliegen rechtskräftiger Bescheide gemäß § 10 ALSAG 1989, in denen über die Abfalleigenschaft abgesprochen wurde, macht einen auf § 6 AWG 2002 gestützten Antrag auf Feststellung der Abfalleigenschaft derselben Sache nicht wegen entschiedener Sache unzulässig (Hinweis E vom 31. März 2016, 2013/07/0156).Das Vorliegen rechtskräftiger Bescheide gemäß Paragraph 10, ALSAG 1989, in denen über die Abfalleigenschaft abgesprochen wurde, macht einen auf Paragraph 6, AWG 2002 gestützten Antrag auf Feststellung der Abfalleigenschaft derselben Sache nicht wegen entschiedener Sache unzulässig (Hinweis E vom 31. März 2016, 2013/07/0156).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050056.L01Im RIS seit
16.05.2017Zuletzt aktualisiert am
30.05.2017