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E6JNorm
61995CJ0258 Fillibeck VORAB;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/15/0051 E 23. Jänner 2013 RS 3Stammrechtssatz
Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. das Urteil vom 16. Oktober 1997, C 258/95, in der Rechtssache Fillibeck) ist es Sache des Arbeitnehmers, unter Berücksichtigung seiner Arbeitsstätte den Standort seiner Wohnung zu wählen. Die dem Arbeitnehmer erbrachte Beförderungsleistung, hier die Zurverfügungstellung einer Unterkunft, dient unter normalen Umständen dem privaten Bedarf des Arbeitnehmers. Lediglich unter besonderen Umständen ist die Erbringung der Unterkunft als im überwiegenden Interesse des Dienstgebers liegend anzusehen.Nach der Rechtsprechung des EuGH vergleiche das Urteil vom 16. Oktober 1997, C 258/95, in der Rechtssache Fillibeck) ist es Sache des Arbeitnehmers, unter Berücksichtigung seiner Arbeitsstätte den Standort seiner Wohnung zu wählen. Die dem Arbeitnehmer erbrachte Beförderungsleistung, hier die Zurverfügungstellung einer Unterkunft, dient unter normalen Umständen dem privaten Bedarf des Arbeitnehmers. Lediglich unter besonderen Umständen ist die Erbringung der Unterkunft als im überwiegenden Interesse des Dienstgebers liegend anzusehen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61995CJ0258 Fillibeck VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015150083.L03Im RIS seit
28.04.2017Zuletzt aktualisiert am
20.06.2017