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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §3a Abs1a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/15/0073 E 23. Februar 2010 VwSlg 8517 F/2010 RS 2Stammrechtssatz
Dient eine Leistung des Unternehmers zwar der Deckung privater Bedürfnisse der Arbeitnehmer, überwiegen aber die betrieblichen Interessen des Unternehmers, liegt keine Leistung im Sinne des § 3a Abs. 1a UStG 1994 vor. So sind beispielsweise Unternehmer im Gastgewerbe auf Grund langer oder untypischer Arbeitszeiten sowie Wochenend- und Feiertagsarbeit daran interessiert, ihrem Personal im eigenen Haus Verpflegung und Unterkunft zu gewähren, sodass solche Zuwendungen im überwiegenden betrieblichen Interesse liegen (vgl. Hörtnagl, ÖStZ 2005, 195).Dient eine Leistung des Unternehmers zwar der Deckung privater Bedürfnisse der Arbeitnehmer, überwiegen aber die betrieblichen Interessen des Unternehmers, liegt keine Leistung im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz eins a, UStG 1994 vor. So sind beispielsweise Unternehmer im Gastgewerbe auf Grund langer oder untypischer Arbeitszeiten sowie Wochenend- und Feiertagsarbeit daran interessiert, ihrem Personal im eigenen Haus Verpflegung und Unterkunft zu gewähren, sodass solche Zuwendungen im überwiegenden betrieblichen Interesse liegen vergleiche Hörtnagl, ÖStZ 2005, 195).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015150083.L02Im RIS seit
28.04.2017Zuletzt aktualisiert am
20.06.2017