Index
E6JNorm
61995CJ0258 Fillibeck VORAB;Rechtssatz
Eine Leistung im Sinn des § 3a Abs. 1a UStG 1994 liegt vor, wenn eine Sachzuwendung an den Arbeitnehmer primär zur Deckung eines privaten Bedarfes des Arbeitnehmers dient, das heißt dem Arbeitnehmer in seiner privaten Sphäre ein bedarfsdeckender Nutzen zukommt. Die umsatzsteuerliche Erfassung derartiger Sachzuwendungen bezweckt eine steuerliche Gleichbehandlung der Endverbraucher (vgl. VwGH vom 23. Jänner 2013, 2010/15/0051, sowie EuGH vom 16. Oktober 1997, C-258/95, Fillibeck, Rz 25).Eine Leistung im Sinn des Paragraph 3 a, Absatz eins a, UStG 1994 liegt vor, wenn eine Sachzuwendung an den Arbeitnehmer primär zur Deckung eines privaten Bedarfes des Arbeitnehmers dient, das heißt dem Arbeitnehmer in seiner privaten Sphäre ein bedarfsdeckender Nutzen zukommt. Die umsatzsteuerliche Erfassung derartiger Sachzuwendungen bezweckt eine steuerliche Gleichbehandlung der Endverbraucher vergleiche VwGH vom 23. Jänner 2013, 2010/15/0051, sowie EuGH vom 16. Oktober 1997, C-258/95, Fillibeck, Rz 25).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61995CJ0258 Fillibeck VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015150083.L01Im RIS seit
28.04.2017Zuletzt aktualisiert am
20.06.2017