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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt erkannt, dass zwischen Fremden abgeschlossene Darlehensverträge im Regelfall klare Kündigungs-, Tilgungs- und Zinszahlungsvereinbarungen enthalten (vgl. mit weiteren Nachweisen das Erkenntnis vom 28. November 2002, 2001/13/0032). Es entspricht keinem üblichen Darlehensgeschäft zwischen Fremden, keinen bestimmten oder auch nur annähernd bestimmbaren Rückzahlungstermin zu vereinbaren. Auch ist es unter Fremden nicht üblich, Kredit einzuräumen oder Darlehen zuzuzählen, ohne entsprechende Sicherheiten zu empfangen (vgl. VwGH vom 24. November 1993, 92/15/0113), wenn die Darlehensnehmerin im Zeitpunkt des mit dem Darlehen finanzierten Erwerbs von Liegenschaften über keine eigenen Einkünfte verfügt hat.Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt erkannt, dass zwischen Fremden abgeschlossene Darlehensverträge im Regelfall klare Kündigungs-, Tilgungs- und Zinszahlungsvereinbarungen enthalten vergleiche mit weiteren Nachweisen das Erkenntnis vom 28. November 2002, 2001/13/0032). Es entspricht keinem üblichen Darlehensgeschäft zwischen Fremden, keinen bestimmten oder auch nur annähernd bestimmbaren Rückzahlungstermin zu vereinbaren. Auch ist es unter Fremden nicht üblich, Kredit einzuräumen oder Darlehen zuzuzählen, ohne entsprechende Sicherheiten zu empfangen vergleiche VwGH vom 24. November 1993, 92/15/0113), wenn die Darlehensnehmerin im Zeitpunkt des mit dem Darlehen finanzierten Erwerbs von Liegenschaften über keine eigenen Einkünfte verfügt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015150048.L01Im RIS seit
19.04.2017Zuletzt aktualisiert am
23.06.2017