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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §200 Abs1;Rechtssatz
Ob im Zusammenhang mit einer Vermietung (auch in Form der "großen Vermietung") von einer Einkunftsquelle auszugehen ist, ist nicht im Rahmen einer ex ante Betrachtung zu beurteilen. Folglich kann auch im Falle einer "großen Vermietung" eine Ungewissheit iSd § 200 Abs. 1 BAO vorliegen, welche die Erlassung vorläufiger Einkommensteuerbescheide rechtfertigt. Wenn diese in Rechtskraft erwachsen, ist für die Frage der Verjährung jedenfalls vom Vorliegen einer Ungewissheit iSd § 200 Abs. 1 BAO bei Bescheiderlassung auszugehen (vgl. z.B. VwGH vom 27. Februar 2014, 2010/15/0073).Ob im Zusammenhang mit einer Vermietung (auch in Form der "großen Vermietung") von einer Einkunftsquelle auszugehen ist, ist nicht im Rahmen einer ex ante Betrachtung zu beurteilen. Folglich kann auch im Falle einer "großen Vermietung" eine Ungewissheit iSd Paragraph 200, Absatz eins, BAO vorliegen, welche die Erlassung vorläufiger Einkommensteuerbescheide rechtfertigt. Wenn diese in Rechtskraft erwachsen, ist für die Frage der Verjährung jedenfalls vom Vorliegen einer Ungewissheit iSd Paragraph 200, Absatz eins, BAO bei Bescheiderlassung auszugehen vergleiche z.B. VwGH vom 27. Februar 2014, 2010/15/0073).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015150042.L05Im RIS seit
18.04.2017Zuletzt aktualisiert am
20.06.2017