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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §18 Abs1 Z2;Rechtssatz
§ 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 erfasst alle "Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung" und sieht nur für Höherversicherungspensionen einen besonderen Steuersatz von 25% vor. Pensionen aus einer freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung unterscheiden sich von solchen aus einer freiwilligen Höherversicherung entscheidend dadurch, dass Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung als Sonderausgabe berücksichtigt werden (vgl. bereits VwGH vom 24. Juni 1999, 94/15/0207, sowie Doralt, EStG12 § 25 Rz 60/3).Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988 erfasst alle "Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung" und sieht nur für Höherversicherungspensionen einen besonderen Steuersatz von 25% vor. Pensionen aus einer freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung unterscheiden sich von solchen aus einer freiwilligen Höherversicherung entscheidend dadurch, dass Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung als Sonderausgabe berücksichtigt werden vergleiche bereits VwGH vom 24. Juni 1999, 94/15/0207, sowie Doralt, EStG12 Paragraph 25, Rz 60/3).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015150033.L02Im RIS seit
18.04.2017Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019