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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2015/07/0034Rechtssatz
Für die Handlungspflicht nach § 31 WRG 1959 kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Verursachung der Gewässergefährdung an; vielmehr greift § 31 WRG 1959 auch nach diesem Zeitpunkt so lange, wie die Gewässergefährdung andauert. Dies gilt aber nur dann, wenn (auch) der Verursachungszeitpunkt im zeitlichen Anwendungsbereich des § 31 WRG 1959 liegt.Für die Handlungspflicht nach Paragraph 31, WRG 1959 kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Verursachung der Gewässergefährdung an; vielmehr greift Paragraph 31, WRG 1959 auch nach diesem Zeitpunkt so lange, wie die Gewässergefährdung andauert. Dies gilt aber nur dann, wenn (auch) der Verursachungszeitpunkt im zeitlichen Anwendungsbereich des Paragraph 31, WRG 1959 liegt.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015070033.J05Im RIS seit
04.05.2017Zuletzt aktualisiert am
29.05.2017