RS Vwgh 2017/3/30 Ro 2015/07/0033

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Veröffentlicht am 30.03.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §31 idF 1969/207;
WRG 1959 §31a Abs1 idF 1969/207;
WRG 1959 §31a idF 1969/207;
WRGNov 1969 Art2;
  1. WRG 1959 § 31 heute
  2. WRG 1959 § 31 gültig ab 05.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002
  3. WRG 1959 § 31 gültig von 01.01.2000 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 31 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 31 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 31a heute
  2. WRG 1959 § 31a gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 31a gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  4. WRG 1959 § 31a gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 31a gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 31a gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 31a gültig von 01.01.1991 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 31a heute
  2. WRG 1959 § 31a gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 31a gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  4. WRG 1959 § 31a gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 31a gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 31a gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 31a gültig von 01.01.1991 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2015/07/0034

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat die öffentlich-rechtliche Handlungspflicht des Verursachers im Zusammenhang mit einer Gewässergefährdung erst mit der WRGNov 1969 eingeführt. Es kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass er diese Handlungspflicht auch auf Gewässergefährdungen angewendet wissen wollte, die lange vor dem Inkrafttreten der WRGNov 1969 verursacht wurden. Es läge eine rückwirkende Anwendung des Gesetzes vor, weil an einen Sachverhalt, nämlich die Verursachung einer Gewässergefährdung, angeknüpft würde, der vor Inkrafttreten der WRGNov 1969 verwirklicht wurde. Von einer solchen Rückwirkung des Gesetzes könnte nur ausgegangen werden, wenn sich dafür im Gesetz oder allenfalls in den Materialien (Erläuterungen RV (594 Blg NR VIII. GP) und Erläuterungen RV ( 1217 Blg NR XI. GP)) ausreichende Anhaltspunkte fänden. Die Übergangsbestimmungen zur WRG-Novelle 1969 zeigen aber, dass keine solche Rückwirkung beabsichtigt war. Mit dieser Novelle wurde nicht nur § 31 neu gefasst, sondern auch § 31a in das WRG 1959 eingefügt. Dieser unterwarf in seinem Abs. 1 die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe einer wasserrechtlichen Bewilligung. Während Übergangsbestimmungen zu § 31 fehlen, enthält Art. II. der WRGNov 1969 eine Übergangsbestimmung zu § 31a. Daraus, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der erst durch die WRGNov 1969 wasserrechtlich erfassten wassergefährdenden Anlagen eine Übergangsbestimmung erlassen hat, die auch schon bestehende Anlagen behördlichen Maßnahmen unterwirft, bei der mit § 31a WRG 1959 eng verwandten Norm des § 31 legcit, die ebenfalls gegenüber dem bisherigen Zustand neue Verpflichtungen schuf, hingegen solche Übergangsbestimmungen nicht erlassen hat, ist zu schließen, dass er § 31 idF der Novelle 1969 nicht auf Sachverhalte angewendet wissen wollte, bei denen das Tatbestandselement der Verursachung der Gewässerverunreinigung bereits vor dem Inkrafttreten der Novelle verwirklicht worden war.Der Gesetzgeber hat die öffentlich-rechtliche Handlungspflicht des Verursachers im Zusammenhang mit einer Gewässergefährdung erst mit der WRGNov 1969 eingeführt. Es kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass er diese Handlungspflicht auch auf Gewässergefährdungen angewendet wissen wollte, die lange vor dem Inkrafttreten der WRGNov 1969 verursacht wurden. Es läge eine rückwirkende Anwendung des Gesetzes vor, weil an einen Sachverhalt, nämlich die Verursachung einer Gewässergefährdung, angeknüpft würde, der vor Inkrafttreten der WRGNov 1969 verwirklicht wurde. Von einer solchen Rückwirkung des Gesetzes könnte nur ausgegangen werden, wenn sich dafür im Gesetz oder allenfalls in den Materialien (Erläuterungen Regierungsvorlage (594 Blg NR römisch acht. Gesetzgebungsperiode und Erläuterungen Regierungsvorlage ( 1217 Blg NR römisch elf. Gesetzgebungsperiode ausreichende Anhaltspunkte fänden. Die Übergangsbestimmungen zur WRG-Novelle 1969 zeigen aber, dass keine solche Rückwirkung beabsichtigt war. Mit dieser Novelle wurde nicht nur Paragraph 31, neu gefasst, sondern auch Paragraph 31 a, in das WRG 1959 eingefügt. Dieser unterwarf in seinem Absatz eins, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe einer wasserrechtlichen Bewilligung. Während Übergangsbestimmungen zu Paragraph 31, fehlen, enthält "Art". römisch zwei. der WRGNov 1969 eine Übergangsbestimmung zu Paragraph 31 a, Daraus, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der erst durch die WRGNov 1969 wasserrechtlich erfassten wassergefährdenden Anlagen eine Übergangsbestimmung erlassen hat, die auch schon bestehende Anlagen behördlichen Maßnahmen unterwirft, bei der mit Paragraph 31 a, WRG 1959 eng verwandten Norm des Paragraph 31, legcit, die ebenfalls gegenüber dem bisherigen Zustand neue Verpflichtungen schuf, hingegen solche Übergangsbestimmungen nicht erlassen hat, ist zu schließen, dass er Paragraph 31, in der Fassung der Novelle 1969 nicht auf Sachverhalte angewendet wissen wollte, bei denen das Tatbestandselement der Verursachung der Gewässerverunreinigung bereits vor dem Inkrafttreten der Novelle verwirklicht worden war.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015070033.J03

Im RIS seit

04.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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