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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2015/07/0034Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat die öffentlich-rechtliche Handlungspflicht des Verursachers im Zusammenhang mit einer Gewässergefährdung erst mit der WRGNov 1969 eingeführt. Es kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass er diese Handlungspflicht auch auf Gewässergefährdungen angewendet wissen wollte, die lange vor dem Inkrafttreten der WRGNov 1969 verursacht wurden. Es läge eine rückwirkende Anwendung des Gesetzes vor, weil an einen Sachverhalt, nämlich die Verursachung einer Gewässergefährdung, angeknüpft würde, der vor Inkrafttreten der WRGNov 1969 verwirklicht wurde. Von einer solchen Rückwirkung des Gesetzes könnte nur ausgegangen werden, wenn sich dafür im Gesetz oder allenfalls in den Materialien (Erläuterungen RV (594 Blg NR VIII. GP) und Erläuterungen RV ( 1217 Blg NR XI. GP)) ausreichende Anhaltspunkte fänden. Die Übergangsbestimmungen zur WRG-Novelle 1969 zeigen aber, dass keine solche Rückwirkung beabsichtigt war. Mit dieser Novelle wurde nicht nur § 31 neu gefasst, sondern auch § 31a in das WRG 1959 eingefügt. Dieser unterwarf in seinem Abs. 1 die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe einer wasserrechtlichen Bewilligung. Während Übergangsbestimmungen zu § 31 fehlen, enthält Art. II. der WRGNov 1969 eine Übergangsbestimmung zu § 31a. Daraus, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der erst durch die WRGNov 1969 wasserrechtlich erfassten wassergefährdenden Anlagen eine Übergangsbestimmung erlassen hat, die auch schon bestehende Anlagen behördlichen Maßnahmen unterwirft, bei der mit § 31a WRG 1959 eng verwandten Norm des § 31 legcit, die ebenfalls gegenüber dem bisherigen Zustand neue Verpflichtungen schuf, hingegen solche Übergangsbestimmungen nicht erlassen hat, ist zu schließen, dass er § 31 idF der Novelle 1969 nicht auf Sachverhalte angewendet wissen wollte, bei denen das Tatbestandselement der Verursachung der Gewässerverunreinigung bereits vor dem Inkrafttreten der Novelle verwirklicht worden war.Der Gesetzgeber hat die öffentlich-rechtliche Handlungspflicht des Verursachers im Zusammenhang mit einer Gewässergefährdung erst mit der WRGNov 1969 eingeführt. Es kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass er diese Handlungspflicht auch auf Gewässergefährdungen angewendet wissen wollte, die lange vor dem Inkrafttreten der WRGNov 1969 verursacht wurden. Es läge eine rückwirkende Anwendung des Gesetzes vor, weil an einen Sachverhalt, nämlich die Verursachung einer Gewässergefährdung, angeknüpft würde, der vor Inkrafttreten der WRGNov 1969 verwirklicht wurde. Von einer solchen Rückwirkung des Gesetzes könnte nur ausgegangen werden, wenn sich dafür im Gesetz oder allenfalls in den Materialien (Erläuterungen Regierungsvorlage (594 Blg NR römisch acht. Gesetzgebungsperiode und Erläuterungen Regierungsvorlage ( 1217 Blg NR römisch elf. Gesetzgebungsperiode ausreichende Anhaltspunkte fänden. Die Übergangsbestimmungen zur WRG-Novelle 1969 zeigen aber, dass keine solche Rückwirkung beabsichtigt war. Mit dieser Novelle wurde nicht nur Paragraph 31, neu gefasst, sondern auch Paragraph 31 a, in das WRG 1959 eingefügt. Dieser unterwarf in seinem Absatz eins, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe einer wasserrechtlichen Bewilligung. Während Übergangsbestimmungen zu Paragraph 31, fehlen, enthält "Art". römisch zwei. der WRGNov 1969 eine Übergangsbestimmung zu Paragraph 31 a, Daraus, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der erst durch die WRGNov 1969 wasserrechtlich erfassten wassergefährdenden Anlagen eine Übergangsbestimmung erlassen hat, die auch schon bestehende Anlagen behördlichen Maßnahmen unterwirft, bei der mit Paragraph 31 a, WRG 1959 eng verwandten Norm des Paragraph 31, legcit, die ebenfalls gegenüber dem bisherigen Zustand neue Verpflichtungen schuf, hingegen solche Übergangsbestimmungen nicht erlassen hat, ist zu schließen, dass er Paragraph 31, in der Fassung der Novelle 1969 nicht auf Sachverhalte angewendet wissen wollte, bei denen das Tatbestandselement der Verursachung der Gewässerverunreinigung bereits vor dem Inkrafttreten der Novelle verwirklicht worden war.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015070033.J03Im RIS seit
04.05.2017Zuletzt aktualisiert am
29.05.2017