RS Vwgh 2017/3/30 Ro 2015/03/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
VwGVG 2014 §28;
VwGVG 2014 §7 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Sind es gerade Rechtsschutzerwägungen, die der prinzipiellen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung in der Sache selbst zu Grunde liegen, ist Zweck der Neuregelung "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems im Sinne der Verfahrensbeschleunigung und eines verstärken Bürgerservices sowie die Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes" (vgl RV 1618 BlgNR XXII. GP, 3), liegt es nahe, diese Maßstäbe auch bei Beantwortung der im vorliegenden Fall aufgeworfenen Frage anzulegen: Die Bejahung der Beschwerdelegitimation der übergangenen Partei verhindert, dass die Klärung der "Sache" erst über den "Umweg" (also nach einem eigenen Verfahren über einen Antrag auf Zustellung des Bescheids bzw auf Zuerkennung der Parteistellung) möglich würde, und vermeidet den damit notwendigerweise verbundenen Mehraufwand an Zeit und Kosten für den betroffenen Bürger. Ein solches Verständnis des § 7 Abs 3 VwGVG wird also der mit der Einrichtung der VwG verfolgten gesetzgeberischen Zielsetzung deutlich besser gerecht als die gegenteilige Auffassung.Sind es gerade Rechtsschutzerwägungen, die der prinzipiellen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung in der Sache selbst zu Grunde liegen, ist Zweck der Neuregelung "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems im Sinne der Verfahrensbeschleunigung und eines verstärken Bürgerservices sowie die Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes" vergleiche Regierungsvorlage 1618 BlgNR römisch 22 . GP, 3), liegt es nahe, diese Maßstäbe auch bei Beantwortung der im vorliegenden Fall aufgeworfenen Frage anzulegen: Die Bejahung der Beschwerdelegitimation der übergangenen Partei verhindert, dass die Klärung der "Sache" erst über den "Umweg" (also nach einem eigenen Verfahren über einen Antrag auf Zustellung des Bescheids bzw auf Zuerkennung der Parteistellung) möglich würde, und vermeidet den damit notwendigerweise verbundenen Mehraufwand an Zeit und Kosten für den betroffenen Bürger. Ein solches Verständnis des Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG wird also der mit der Einrichtung der VwG verfolgten gesetzgeberischen Zielsetzung deutlich besser gerecht als die gegenteilige Auffassung.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015030036.J03

Im RIS seit

20.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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