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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Mit einer Vorgangsweise, bei der letztlich das gesamte Revisionsvorbringen ausschließlich als Zulässigkeitsvorbringen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG unterbreitet wird, wird dem Erfordernis nach § 28 Abs. 3 VwGG, die Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, GESONDERT darzulegen, nicht entsprochen (vgl. B 23. Februar 2017, Ra 2017/07/0005).Mit einer Vorgangsweise, bei der letztlich das gesamte Revisionsvorbringen ausschließlich als Zulässigkeitsvorbringen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG unterbreitet wird, wird dem Erfordernis nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG, die Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, GESONDERT darzulegen, nicht entsprochen vergleiche B 23. Februar 2017, Ra 2017/07/0005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070006.L01Im RIS seit
21.04.2017Zuletzt aktualisiert am
29.05.2017