RS Vwgh 2017/3/30 Ra 2017/07/0003

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Veröffentlicht am 30.03.2017
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
FlVfGG §10;
FlVfGG §3;
FlVfGG §37 Abs1;
FlVfGG §4;
FlVfLG NÖ 1975 §17;
FlVfLG NÖ 1975 §21 Abs2;
FlVfLG NÖ 1975 §21;
FlVfLG NÖ 1975 §27;
FlVfLG NÖ 1975 §28;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwRallg;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Wegen der Konstruktion des Zusammenlegungsverfahrens als eine Summe von Einzelverfahren bei gleichzeitiger Möglichkeit, im Rechtsmittelverfahren in die Ergebnisse dieser Einzelverfahren jederzeit vor Rechtskraft des gesamten Zusammenlegungsplans eingreifen zu können, ergibt sich, dass bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer konkreten Abfindung einer Verfahrenspartei im Rechtsmittelweg (nur) zu prüfen ist, ob deren Besitzstandsausweis und Bewertungsplan spätestens mit der Erlassung der Abfindung bescheidmäßig verfügt wurde und ob die darauf aufbauende Abfindung den gesetzlichen Vorgaben entspricht. In solchen konkreten Beschwerdeverfahren kommt es hingegen nicht darauf an, ob hinsichtlich aller Verfahrensparteien vollständige Besitzstandsausweise und Bewertungspläne vorliegen. Dies vor allem deshalb, weil man im Fall notwendig werdender Umgestaltungen von Abfindungen anderer Verfahrensparteien, denen unvollständige Besitzstandsausweise und Bewertungspläne zu Grunde liegen, eine entsprechende Ergänzung von Besitzstandausweis und Bewertungsplan als Teil des Zusammenlegungsplans gleichzeitig mit der Gestaltung der neuen Abfindung vornehmen könnte. Gerade diese Möglichkeit lässt ja § 21 Abs. 2 NÖ FlVfLG 1975 ausdrücklich zu. Eine einzelne Verfahrenspartei hat daher keinen (abstrakten) Anspruch darauf, dass in Bezug auf alle anderen Verfahrensparteien ein mängelfreier Besitzstandsausweis und Bewertungsplan vorliegt. Dazu bedarf es immer eines Zusammenhangs mit der einer konkreten Verfahrenspartei zugewiesenen Abfindung.Wegen der Konstruktion des Zusammenlegungsverfahrens als eine Summe von Einzelverfahren bei gleichzeitiger Möglichkeit, im Rechtsmittelverfahren in die Ergebnisse dieser Einzelverfahren jederzeit vor Rechtskraft des gesamten Zusammenlegungsplans eingreifen zu können, ergibt sich, dass bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer konkreten Abfindung einer Verfahrenspartei im Rechtsmittelweg (nur) zu prüfen ist, ob deren Besitzstandsausweis und Bewertungsplan spätestens mit der Erlassung der Abfindung bescheidmäßig verfügt wurde und ob die darauf aufbauende Abfindung den gesetzlichen Vorgaben entspricht. In solchen konkreten Beschwerdeverfahren kommt es hingegen nicht darauf an, ob hinsichtlich aller Verfahrensparteien vollständige Besitzstandsausweise und Bewertungspläne vorliegen. Dies vor allem deshalb, weil man im Fall notwendig werdender Umgestaltungen von Abfindungen anderer Verfahrensparteien, denen unvollständige Besitzstandsausweise und Bewertungspläne zu Grunde liegen, eine entsprechende Ergänzung von Besitzstandausweis und Bewertungsplan als Teil des Zusammenlegungsplans gleichzeitig mit der Gestaltung der neuen Abfindung vornehmen könnte. Gerade diese Möglichkeit lässt ja Paragraph 21, Absatz 2, NÖ FlVfLG 1975 ausdrücklich zu. Eine einzelne Verfahrenspartei hat daher keinen (abstrakten) Anspruch darauf, dass in Bezug auf alle anderen Verfahrensparteien ein mängelfreier Besitzstandsausweis und Bewertungsplan vorliegt. Dazu bedarf es immer eines Zusammenhangs mit der einer konkreten Verfahrenspartei zugewiesenen Abfindung.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070003.L05

Im RIS seit

05.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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