RS Vwgh 2017/3/30 Ra 2017/07/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2017
beobachten
merken

Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs2;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
FlVfGG §10;
FlVfGG §3;
FlVfGG §37 Abs1;
FlVfGG §4;
FlVfLG NÖ 1975 §17;
FlVfLG NÖ 1975 §21;
FlVfLG NÖ 1975 §27;
FlVfLG NÖ 1975 §28;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §63 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwRallg;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Besonderheit des Kommassierungsverfahrens bringt es mit sich, dass die von der Verwaltungspraxis gehandhabte Gestaltung des Rechtsmittelverfahrens als Summe von Einzelverfahren regelmäßig kein subjektiv-öffentliches Recht am betroffenen Einzelverfahren zunächst nicht beteiligter Parteien verletzt, dessen denkmögliche Verletzung sie zur Beschwerdeerhebung vor dem VwGH erst legitimieren könnte. Mit der Aufhebung eines die Abfindung einer Partei zuweisenden Bescheides durch die Rechtsmittelbehörde wird nämlich in ein subjektiv-öffentliches Recht einer anderen Partei des Kommassierungsverfahrens noch nicht eingegriffen. Eingegriffen wird in die Rechtsposition einer anderen Partei des Zusammenlegungsverfahrens erst durch einen Bescheid, mit dem auch ihre Abfindung (neu) gestaltet wird. Die von der Verwaltungspraxis gehandhabte Aufspaltung des Rechtsmittelverfahrens in Kommassierungsangelegenheiten hat damit zur Konsequenz, dass gegen Aufhebungsbescheide 'in Ansehung anderer Abfindungen' Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht besteht, dass dafür allerdings die tragenden Gründe eines nach § 66 Abs. 2 AVG aufhebenden Bescheides ihre Bindungswirkung nur im Verhältnis zum erfolgreichen Berufungswerber, nicht aber im Verhältnis zu am vorangegangenen Berufungsverfahren nicht beteiligten Verfahrensparteien äußern, denen die Aufhebungsbescheide nach der Verwaltungspraxis ja nicht zugestellt zu werden pflegen. Die Agrarbehörden werden durch diese Verwaltungspraxis freilich in das Dilemma gebracht, im fortgesetzten Verfahren der seinerzeit berufungswerbenden Partei gegenüber vom Bindungsgebot betroffen zu sein, sich gegenüber anderen Parteien, deren Abfindung im Ergebnis der Bindungswirkung des Aufhebungsbescheides anders als bisher gestaltet werden muss, auf eine solche Bindung aber nicht berufen zu dürfen. Gemildert werden die Auswirkungen dieses durch die Verwaltungspraxis im Kommassierungsverfahren hervorgerufenen Bindungszwiespalts im Regelfall freilich durch den Gestaltungsspielraum, welcher das den Parteien eines Kommassierungsverfahrens gesetzlich zustehende Recht auf Gesetzmäßigkeit ihrer Abfindung einräumt (vgl. E 20. September 2001, 98/07/0033; E 16. September 1999, 96/07/0218). Es gibt nämlich regelmäßig mehrere Möglichkeiten der Gestaltung einer Abfindung, die dem Gesetz entsprechen, ohne dass der Partei eines Zusammenlegungsverfahrens der Anspruch darauf eingeräumt wäre, in der für sie günstigsten Weise abgefunden zu werden. Auch nach dem System der neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist davon auszugehen, dass es im Beschwerdeverfahren vor dem VwG in Kommassierungsverfahren zur Aufspaltung in Einzelverfahren kommt; eine Aufhebung der Abfindung einer Verfahrenspartei greift daher in der Regel noch nicht in die Abfindung anderer Verfahrensparteien ein. In die Abfindungen anderer (ihrerseits nicht beschwerdeführender) Verfahrensparteien kann und muss aber eingegriffen werden, wenn sich die Abfindung einer beschwerdeführenden Verfahrenspartei als nicht rechtskonform erweisen sollte und sich die Gesetzmäßigkeit dieser Abfindung nur durch Abänderung einer oder mehrerer Abfindungen anderer Verfahrensparteien erreichen ließe. Die Abänderung einer Abfindung einer anderen Verfahrenspartei ist selbstverständlich an den Kriterien der Gesetzmäßigkeit der Abfindung zu prüfen; in diesem Zusammenhang kann der die Grundstücke dieser Verfahrenspartei betreffende Teil des Besitzstandsausweises und Bewertungsplans Bedeutung erlangen. In dieser Verfahrensphase (anhängiges Beschwerdeverfahren)liegt aber kein gegenüber den Verfahrensparteien rechtskräftig gewordener Zusammenlegungsplan vor (vgl. E 15. März 1988,87/07/0044). Die Zuweisung der übrigen (nicht in Beschwerde gezogenen) Abfindungen ist sozusagen nur "schwebend wirksam"; erst mit der rechtskräftigen Zuweisung aller Abfindungen an alle Verfahrensparteien ist der gesamte Zusammenlegungsplan rechtskräftig und sind die Abfindungen der einzelnen Verfahrensparteien vor einer Umgestaltung sicher.Die Besonderheit des Kommassierungsverfahrens bringt es mit sich, dass die von der Verwaltungspraxis gehandhabte Gestaltung des Rechtsmittelverfahrens als Summe von Einzelverfahren regelmäßig kein subjektiv-öffentliches Recht am betroffenen Einzelverfahren zunächst nicht beteiligter Parteien verletzt, dessen denkmögliche Verletzung sie zur Beschwerdeerhebung vor dem VwGH erst legitimieren könnte. Mit der Aufhebung eines die Abfindung einer Partei zuweisenden Bescheides durch die Rechtsmittelbehörde wird nämlich in ein subjektiv-öffentliches Recht einer anderen Partei des Kommassierungsverfahrens noch nicht eingegriffen. Eingegriffen wird in die Rechtsposition einer anderen Partei des Zusammenlegungsverfahrens erst durch einen Bescheid, mit dem auch ihre Abfindung (neu) gestaltet wird. Die von der Verwaltungspraxis gehandhabte Aufspaltung des Rechtsmittelverfahrens in Kommassierungsangelegenheiten hat damit zur Konsequenz, dass gegen Aufhebungsbescheide 'in Ansehung anderer Abfindungen' Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht besteht, dass dafür allerdings die tragenden Gründe eines nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufhebenden Bescheides ihre Bindungswirkung nur im Verhältnis zum erfolgreichen Berufungswerber, nicht aber im Verhältnis zu am vorangegangenen Berufungsverfahren nicht beteiligten Verfahrensparteien äußern, denen die Aufhebungsbescheide nach der Verwaltungspraxis ja nicht zugestellt zu werden pflegen. Die Agrarbehörden werden durch diese Verwaltungspraxis freilich in das Dilemma gebracht, im fortgesetzten Verfahren der seinerzeit berufungswerbenden Partei gegenüber vom Bindungsgebot betroffen zu sein, sich gegenüber anderen Parteien, deren Abfindung im Ergebnis der Bindungswirkung des Aufhebungsbescheides anders als bisher gestaltet werden muss, auf eine solche Bindung aber nicht berufen zu dürfen. Gemildert werden die Auswirkungen dieses durch die Verwaltungspraxis im Kommassierungsverfahren hervorgerufenen Bindungszwiespalts im Regelfall freilich durch den Gestaltungsspielraum, welcher das den Parteien eines Kommassierungsverfahrens gesetzlich zustehende Recht auf Gesetzmäßigkeit ihrer Abfindung einräumt vergleiche E 20. September 2001, 98/07/0033; E 16. September 1999, 96/07/0218). Es gibt nämlich regelmäßig mehrere Möglichkeiten der Gestaltung einer Abfindung, die dem Gesetz entsprechen, ohne dass der Partei eines Zusammenlegungsverfahrens der Anspruch darauf eingeräumt wäre, in der für sie günstigsten Weise abgefunden zu werden. Auch nach dem System der neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist davon auszugehen, dass es im Beschwerdeverfahren vor dem VwG in Kommassierungsverfahren zur Aufspaltung in Einzelverfahren kommt; eine Aufhebung der Abfindung einer Verfahrenspartei greift daher in der Regel noch nicht in die Abfindung anderer Verfahrensparteien ein. In die Abfindungen anderer (ihrerseits nicht beschwerdeführender) Verfahrensparteien kann und muss aber eingegriffen werden, wenn sich die Abfindung einer beschwerdeführenden Verfahrenspartei als nicht rechtskonform erweisen sollte und sich die Gesetzmäßigkeit dieser Abfindung nur durch Abänderung einer oder mehrerer Abfindungen anderer Verfahrensparteien erreichen ließe. Die Abänderung einer Abfindung einer anderen Verfahrenspartei ist selbstverständlich an den Kriterien der Gesetzmäßigkeit der Abfindung zu prüfen; in diesem Zusammenhang kann der die Grundstücke dieser Verfahrenspartei betreffende Teil des Besitzstandsausweises und Bewertungsplans Bedeutung erlangen. In dieser Verfahrensphase (anhängiges Beschwerdeverfahren)liegt aber kein gegenüber den Verfahrensparteien rechtskräftig gewordener Zusammenlegungsplan vor vergleiche E 15. März 1988,87/07/0044). Die Zuweisung der übrigen (nicht in Beschwerde gezogenen) Abfindungen ist sozusagen nur "schwebend wirksam"; erst mit der rechtskräftigen Zuweisung aller Abfindungen an alle Verfahrensparteien ist der gesamte Zusammenlegungsplan rechtskräftig und sind die Abfindungen der einzelnen Verfahrensparteien vor einer Umgestaltung sicher.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070003.L04

Im RIS seit

05.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten