RS Vwgh 2017/3/30 Ra 2016/16/0037

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Veröffentlicht am 30.03.2017
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §1 Abs1;
BewG 1955 §10;
GGG 1984 §26 Abs1 idF 2013/I/001;

Rechtssatz

Bei der Gerichtsgebühr handelt es sich um eine bundesrechtlich geregelte Abgabe, weshalb gemäß § 1 Abs. 1 BewG die Bestimmungen des § 10 BewG maßgebend sein können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2014, 2013/16/0168). Allerdings enthält § 26 Abs. 1 GGG eine eigenständige Definition des Werts als Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr, weshalb § 10 BewG nicht anzuwenden ist.Bei der Gerichtsgebühr handelt es sich um eine bundesrechtlich geregelte Abgabe, weshalb gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BewG die Bestimmungen des Paragraph 10, BewG maßgebend sein können vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2014, 2013/16/0168). Allerdings enthält Paragraph 26, Absatz eins, GGG eine eigenständige Definition des Werts als Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr, weshalb Paragraph 10, BewG nicht anzuwenden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016160037.L01

Im RIS seit

21.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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