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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §201;Rechtssatz
Im Fall von Selbstberechnungsabgaben ist über die Richtigkeit der Selbstberechnung im Wege eines Festsetzungsbescheides nach § 201 BAO oder - im Falle der Richtigkeit der Selbstberechnung - im Wege der Abweisung eines Antrages auf Festsetzung nach § 201 BAO, nicht aber durch einen Abrechnungsbescheid abzusprechen. Gemäß § 202 Abs. 1 BAO gilt dies auch, wenn die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt (und die abzuführenden Abgaben auf dessen Abgabenkonto gebucht werden), wie beispielsweise bei Dienstgebern hinsichtlich der einzubehaltenden und abzuführenden Lohnsteuer (§§ 78 und 79 des Einkommensteuergesetzes 1988).Im Fall von Selbstberechnungsabgaben ist über die Richtigkeit der Selbstberechnung im Wege eines Festsetzungsbescheides nach Paragraph 201, BAO oder - im Falle der Richtigkeit der Selbstberechnung - im Wege der Abweisung eines Antrages auf Festsetzung nach Paragraph 201, BAO, nicht aber durch einen Abrechnungsbescheid abzusprechen. Gemäß Paragraph 202, Absatz eins, BAO gilt dies auch, wenn die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt (und die abzuführenden Abgaben auf dessen Abgabenkonto gebucht werden), wie beispielsweise bei Dienstgebern hinsichtlich der einzubehaltenden und abzuführenden Lohnsteuer (Paragraphen 78 und 79 des Einkommensteuergesetzes 1988).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016160032.L03Im RIS seit
03.05.2017Zuletzt aktualisiert am
23.06.2017