RS Vwgh 2017/3/30 Ra 2016/16/0032

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Veröffentlicht am 30.03.2017
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198;
BAO §213 Abs1;
BAO §216;
  1. BAO § 198 heute
  2. BAO § 198 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 213 heute
  2. BAO § 213 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 213 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  4. BAO § 213 gültig von 19.04.1980 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Die Richtigkeit einer Abgabenfestsetzung kann nicht im Wege eines Abrechnungsbescheides bekämpft werden; mit einem Abrechnungsbescheid kann in diesem Zusammenhang etwa die strittige Frage beantwortet werden, ob die aus einem Abgabenbescheid resultierende Verbuchung deshalb rechtswidrig war, weil der Abgabenbescheid etwa (z.B. im Rechtsmittelweg) wieder aufgehoben wurde und keine Gutschrift verbucht wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2016, 2013/17/0873) oder der Abgabenbescheid gar nicht wirksam erlassen wurde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 2014, 2010/13/0061, und vom 4. Februar 2009, 2008/15/0266, VwSlg 8412 F/2009). Ein Abrechnungsbescheid dient etwa auch zur Klärung, ob die Verbuchung einer mit Abgabenbescheid festgesetzten Abgabenschuld auf dem (richtigen) Abgabenkonto des Abgabenschuldners erfolgt ist.Die Richtigkeit einer Abgabenfestsetzung kann nicht im Wege eines Abrechnungsbescheides bekämpft werden; mit einem Abrechnungsbescheid kann in diesem Zusammenhang etwa die strittige Frage beantwortet werden, ob die aus einem Abgabenbescheid resultierende Verbuchung deshalb rechtswidrig war, weil der Abgabenbescheid etwa (z.B. im Rechtsmittelweg) wieder aufgehoben wurde und keine Gutschrift verbucht wurde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2016, 2013/17/0873) oder der Abgabenbescheid gar nicht wirksam erlassen wurde vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 2014, 2010/13/0061, und vom 4. Februar 2009, 2008/15/0266, VwSlg 8412 F/2009). Ein Abrechnungsbescheid dient etwa auch zur Klärung, ob die Verbuchung einer mit Abgabenbescheid festgesetzten Abgabenschuld auf dem (richtigen) Abgabenkonto des Abgabenschuldners erfolgt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016160032.L02

Im RIS seit

03.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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