Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §198;Rechtssatz
Die Richtigkeit einer Abgabenfestsetzung kann nicht im Wege eines Abrechnungsbescheides bekämpft werden; mit einem Abrechnungsbescheid kann in diesem Zusammenhang etwa die strittige Frage beantwortet werden, ob die aus einem Abgabenbescheid resultierende Verbuchung deshalb rechtswidrig war, weil der Abgabenbescheid etwa (z.B. im Rechtsmittelweg) wieder aufgehoben wurde und keine Gutschrift verbucht wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2016, 2013/17/0873) oder der Abgabenbescheid gar nicht wirksam erlassen wurde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 2014, 2010/13/0061, und vom 4. Februar 2009, 2008/15/0266, VwSlg 8412 F/2009). Ein Abrechnungsbescheid dient etwa auch zur Klärung, ob die Verbuchung einer mit Abgabenbescheid festgesetzten Abgabenschuld auf dem (richtigen) Abgabenkonto des Abgabenschuldners erfolgt ist.Die Richtigkeit einer Abgabenfestsetzung kann nicht im Wege eines Abrechnungsbescheides bekämpft werden; mit einem Abrechnungsbescheid kann in diesem Zusammenhang etwa die strittige Frage beantwortet werden, ob die aus einem Abgabenbescheid resultierende Verbuchung deshalb rechtswidrig war, weil der Abgabenbescheid etwa (z.B. im Rechtsmittelweg) wieder aufgehoben wurde und keine Gutschrift verbucht wurde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2016, 2013/17/0873) oder der Abgabenbescheid gar nicht wirksam erlassen wurde vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 2014, 2010/13/0061, und vom 4. Februar 2009, 2008/15/0266, VwSlg 8412 F/2009). Ein Abrechnungsbescheid dient etwa auch zur Klärung, ob die Verbuchung einer mit Abgabenbescheid festgesetzten Abgabenschuld auf dem (richtigen) Abgabenkonto des Abgabenschuldners erfolgt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016160032.L02Im RIS seit
03.05.2017Zuletzt aktualisiert am
23.06.2017