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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §216;Rechtssatz
Ein Abrechnungsbescheid nach § 216 BAO dient zweifellos auch dazu, die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Umbuchung oder einer Überrechnung eines Guthabens von einem auf ein anderes Abgabenkonto festzustellen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2007, 2006/14/0061, VwSlg 8298 F/2007).Ein Abrechnungsbescheid nach Paragraph 216, BAO dient zweifellos auch dazu, die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Umbuchung oder einer Überrechnung eines Guthabens von einem auf ein anderes Abgabenkonto festzustellen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2007, 2006/14/0061, VwSlg 8298 F/2007).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016160032.L01Im RIS seit
03.05.2017Zuletzt aktualisiert am
23.06.2017