TE Vwgh Erkenntnis 1993/9/16 93/01/0802

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Veröffentlicht am 16.09.1993
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Index

14/02 Gerichtsorganisation;

Norm

OGHG §15a Abs1;
OGHG §22 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Händschke und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 16. Juni 1993, Zl. 171/4-III 3/93, betreffend Abdrucke von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 16. Juni 1993 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes vom 3. Februar 1993, Zl. Präs. 5000-165/93, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, das Begehren des Beschwerdeführers, ihm Abdrucke aller Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, die in erster Instanz unter den Aktenzeichen SW oder Ub bearbeitet worden sind, zu "erteilen", sei vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes zutreffend abgewiesen worden. Die Auflegung eines Abonnements über das vom Beschwerdeführer angeführte Fachgebiet sei derzeit nicht erforderlich, und es seien auch die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten hiefür mangels Vorliegens einer Fachsenatszuständigkeit nicht gegeben. Zutreffend sei auch die Auffassung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes, daß die vom Antragsteller gewählte Spezifizierung dem Erfordernis des § 15 a des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof nicht entspreche. Der Beschwerdeführer könne - weil Teilabonnements für die von ihm gewünschten Fachgebiete nicht bestünden - entweder Ablichtungen bestimmt bezeichneter oder sämtlicher Entscheidungen (allenfalls unter Ausschluß der vorgesehenen, von ihm nicht gewünschten Teilabonnements) gegen Kostenersatz laufend beziehen. Es erweise sich daher das Begehren des Einschreiters bei "Berücksichtigung" der Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof und bei der gegebenen Ausstattung der Organisation des Evidenzbüros des Obersten Gerichtshofes in der derzeitigen Form als nicht vertretbar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch eine unrichtige Auslegung der §§ 15 a Abs. 1 und 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof in seinem Recht, die begehrten Entscheidungsabdrucke zu erhalten, verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erblickt die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im wesentlichen darin, daß die belangte Behörde bei seiner Erlassung die Rechtslage verkannt habe, weil sie die Wortfolge in § 15 a OGH-Gesetz "von bestimmt bezeichneten Entscheidungen" unrichtig ausgelegt habe. Es müsse - insbesondere nach dem Zweck dieser Bestimmung - zur Erfüllung des Erfordernisses der bestimmten Bezeichnung genügen, wenn Merkmale angegeben werden, die geeignet sind, "anhand der Geschäftsbehelfe (vgl. § 22 Abs. 1 lit. a OGH-Gesetz) eine gesuchte Entscheidung zu identifizieren."

Dies treffe auf die vom Beschwerdeführer angegebenen Merkmale, nämlich die in erster Instanz mit SW und Ub bezeichneten Aktenzahl, zu. Die Erfüllung seines Begehrens sei auch technisch und wirtschaftlich insbesondere deshalb möglich, weil der Beschwerdeführer den Abdruck zukünftiger Entscheidungen begehre.

Unzutreffend sei ferner die Auffassung der belangten Behörde, daß für das vom Beschwerdeführer gewünschte Teilabonnement "Sachwalter- und Unterbringungssachen" die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten mangels Fachsenatszuständigkeit nicht gegeben seien.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun:

Gemäß § 15 a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, in der Fassung BGBl. Nr. 20/1991, (OGH-Gesetz) hat jedermann Anspruch darauf, von bestimmt bezeichneten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes gegen Kostenersatz Abdrucke zu erhalten.

Gemäß § 22 Abs. 2 OGH-Gesetz hat der Präsident unter Bedachtnahme auf die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen die Möglichkeiten zu regeln, Abdrucke aller Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes oder die Entscheidungen bestimmter Sachgebiete gegen Kostenersatz laufend zu beziehen (Abonnement); diese Regelungen sind durch Anschlag beim Obersten Gerichshof kundzumachen.

Aufgrund dieser Bestimmungen ist zunächst zu unterscheiden zwischen dem Anspruch, von (durch den Antragsteller) bestimmt bezeichneten Entscheidungen Abdrucke zu erhalten, und der Möglichkeit, Abdrucke von allen Entscheidungen oder nur von jenen bestimmter Sachgebiete (wobei die Bestimmung der Sachgebiete dem Präsidenten obliegt) laufend im Abonnement zu beziehen.

Da ein Anspruch, Abdrucke im Sinne des § 15a Abs. 1 OGH-Gesetz zu erhalten, demnach nur hinsichtlich bereits ergangener Entscheidungen geltend gemacht werden kann, vermag die Abweisung des Begehrens, dem Beschwerdeführer Ausfertigungen zukünftiger Entscheidungen zu geben, ihn schon aus diesem Grund nicht in seinen Rechten zu verletzen.

Der Anspruch nach § 15 a Abs.1 OGH-Gesetz besteht weiters nur insoferne, als eine Entscheidung bestimmt bezeichnet wird. Nach dem in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachten Verständnis des Beschwerdeführers von diesem Erfordernis würde es genügen, ein oder mehrere Kriterien anzuführen, nach denen eine oder mehrere Entscheidungen aufgefunden werden können. Es zeigt jedoch bereits der Wortlaut des § 15 a Abs. 1 OGH-Gesetz, wonach eine bestimmte und nicht bloß bestimmbare Bezeichnung der Entscheidung verlangt wird, daß diese Auffassung dem Gesetz nicht entspricht. Vielmehr ist es die gewünschte Entscheidung selbst, die zu bezeichnen ist, und es genügt daher nicht, wenn bloß "Suchkriterien" angegeben werden. In diesem Sinne führt auch der Bericht des Justizauschusses (vgl. 24 Blg. Nr. XVIII GP, 2) aus, daß der Anspruch nach § 15 a Abs. 1 OGH-Gesetz nur besteht, "wenn eine Entscheidung bestimmt bezeichnet wird, z.B. durch die Angabe des Aktenzeichens oder eines allgemein bekannten Schlagwortes."

Zu Recht hat daher die belangte Behörde ausgesprochen, daß die vom Beschwerdeführer gewählte Spezifizierung dem Erfordernis des § 15 a Abs. 1 OGH-Gesetz nicht entspricht.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Gründe der belangten Behörde wendet, aus denen die Auflegung eines Teilabonnements über das von ihm begehrte Sachgebiet nicht vorgenommen wurde, ist ihm zu entgegnen, daß ihm das OGH-Gesetz einen Anspruch auf ein von ihm bestimmtes Teilabonnement nicht einräumt. Vielmehr obliegt die Bestimmung der Sachgebiete im Sinne des § 22 Abs. 2 OGH-Gesetz dem Präsidenten.

Eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers ist in diesem Zusammenhang daher ausgeschlossen.

Damit kann dahingestellt bleiben, ob die Verfahrensrüge des Beschwerdeführer berechtigt ist. Auch bei Vermeidung diesbezüglich allenfalls unterlaufener Mängel hätte die belangte Behörde nämlich zu keinem anderen Bescheid gelangen können.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung - und daher auch ohne die vom Beschwerdeführer beantragte Verhandlung - als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010802.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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