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L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten FelddienstbarkeitNorm
ABGB §1091;Rechtssatz
Wird allein das Weiderecht einer eingeforsteten Liegenschaft verpachtet und wird es dann zum Auftrieb von Vieh verwendet, das zu dem (nicht eingeforsteten) Betrieb des Pächters gehört, handelt es sich um eine Fremdviehaufnahme. Durch die Verpachtung des Weiderechtes und dessen Nutzung durch einen nicht eingeforsteten Betrieb würde das dort gehaltene Vieh nicht zum Eigenvieh (Heimvieh), sondern bliebe Fremdvieh. Das Weiderecht käme diesfalls nicht mehr dem eingeforsteten Betrieb und seiner wirtschaftlichen Stärkung, sondern einem fremden Betrieb zu Gute. Eine solche Nutzung des Rechts durch einen anderen als den berechtigen Betrieb widerspräche dem Gesetz (§ 5 Abs. 1 Stmk EinforstungsLG 1983) und dem öffentlichen Interesse an der Stärkung landwirtschaftlicher Betriebe.Wird allein das Weiderecht einer eingeforsteten Liegenschaft verpachtet und wird es dann zum Auftrieb von Vieh verwendet, das zu dem (nicht eingeforsteten) Betrieb des Pächters gehört, handelt es sich um eine Fremdviehaufnahme. Durch die Verpachtung des Weiderechtes und dessen Nutzung durch einen nicht eingeforsteten Betrieb würde das dort gehaltene Vieh nicht zum Eigenvieh (Heimvieh), sondern bliebe Fremdvieh. Das Weiderecht käme diesfalls nicht mehr dem eingeforsteten Betrieb und seiner wirtschaftlichen Stärkung, sondern einem fremden Betrieb zu Gute. Eine solche Nutzung des Rechts durch einen anderen als den berechtigen Betrieb widerspräche dem Gesetz (Paragraph 5, Absatz eins, Stmk EinforstungsLG 1983) und dem öffentlichen Interesse an der Stärkung landwirtschaftlicher Betriebe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016070108.L04Im RIS seit
05.05.2017Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017