RS Vwgh 2017/3/30 Ra 2016/07/0108

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Veröffentlicht am 30.03.2017
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L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Steiermark
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §1091;
EinforstungsLG Stmk 1983 §1 Abs1;
EinforstungsLG Stmk 1983 §5 Abs1;
WWSGG §1;
WWSGG §5;

Rechtssatz

Wird allein das Weiderecht einer eingeforsteten Liegenschaft verpachtet und wird es dann zum Auftrieb von Vieh verwendet, das zu dem (nicht eingeforsteten) Betrieb des Pächters gehört, handelt es sich um eine Fremdviehaufnahme. Durch die Verpachtung des Weiderechtes und dessen Nutzung durch einen nicht eingeforsteten Betrieb würde das dort gehaltene Vieh nicht zum Eigenvieh (Heimvieh), sondern bliebe Fremdvieh. Das Weiderecht käme diesfalls nicht mehr dem eingeforsteten Betrieb und seiner wirtschaftlichen Stärkung, sondern einem fremden Betrieb zu Gute. Eine solche Nutzung des Rechts durch einen anderen als den berechtigen Betrieb widerspräche dem Gesetz (§ 5 Abs. 1 Stmk EinforstungsLG 1983) und dem öffentlichen Interesse an der Stärkung landwirtschaftlicher Betriebe.Wird allein das Weiderecht einer eingeforsteten Liegenschaft verpachtet und wird es dann zum Auftrieb von Vieh verwendet, das zu dem (nicht eingeforsteten) Betrieb des Pächters gehört, handelt es sich um eine Fremdviehaufnahme. Durch die Verpachtung des Weiderechtes und dessen Nutzung durch einen nicht eingeforsteten Betrieb würde das dort gehaltene Vieh nicht zum Eigenvieh (Heimvieh), sondern bliebe Fremdvieh. Das Weiderecht käme diesfalls nicht mehr dem eingeforsteten Betrieb und seiner wirtschaftlichen Stärkung, sondern einem fremden Betrieb zu Gute. Eine solche Nutzung des Rechts durch einen anderen als den berechtigen Betrieb widerspräche dem Gesetz (Paragraph 5, Absatz eins, Stmk EinforstungsLG 1983) und dem öffentlichen Interesse an der Stärkung landwirtschaftlicher Betriebe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016070108.L04

Im RIS seit

05.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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